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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Widerrufsbelehrung mit Nennung der Telefonnummer irreführend

Die Angabe einer Telefonnummer in einer fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig und kann kostenpflichtig abgemahnt werden, so das OLG Hamm <link http: www.online-und-recht.de urteile angabe-der-telefonnummer-in-der-widerrufsbelehrung-im-online-shop-rechtswidrig-4-u-43-09-oberlandesgericht-hamm-20090702.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 02.07.2009 - Az.: 4 U 43/09).

Im Online-Shop des Beklagten war eine Telefonnummer angegeben mit der Information, an wen der Widerruf zu richten ist. In der eigentlichen Widerrufsbelehrung wurde erwähnt, dass der Widerruf in Textform abzugeben sei.

Der Kläger hielt die Informationen für irreführend und begehrte Unterlassung.

Zu Recht wie die Richter urteilten.

Der Unternehmer haben im Rahmen von Fernabsatzverträgen den Verbraucher klar über seine Rechte, insbesondere über die Widerrufsrechte, zu informieren. sollten. Eine solche Belehrung dürfe auch nicht durch Zusätze unklar werden.

Im vorliegenden Fall entstehe eine gesetzwidrige Irritation, da der Beklagte seine Telefonnummer hinzugefügt, wodurch beim Kunden der falsche Eindruck entstehe, er könne den Widerruf entgegen der gesetzlichen Vorschriften auch telefonisch und nicht nur in Textform erklären.

Die Telefonnummer erscheine zwar unter der der Rubrik "Rechtliche Informationen des Verkäufers", jedoch lägen in Bezug auf die Widerrufsbelehrung zwei widersprechende Informationen vor, die den Kunden in die Irre führten. Danach wisse er nicht, welche Regelung gelte.

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