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Kategorie: Onlinerecht

AG Nürnberg: Zu Werbewidersprüchen über Werbestopper.de

Das AG Nürnberg (Urt. v. 30.06.2017 - Az.: 22 C 235/17) hat sich über die rechtliche Wirksamkeit von Werbewidersprüchen geäußert, die über die Online-Plattform Werbestopper.de erhoben werden.

Die Beklagte, ein Unternehmen, erhielt ein postalisches Schreiben vom Online-Portal Werbestopper.de. In diesem Brief wurde die Beklagte aufgefordert, an die in der Anlage genannten Personen keine Post-Werbung mehr zu senden. Die Anlage mit den Adressen bestand aus 35 DIN A4-Seiten in Schriftgröße 10 mit rund 80 Namen und Adressangaben pro Seite. Insgesamt also etwa 2.700 Namen.

Die Auflistung enthielt nicht nur Namen von natürlichen Personen, sondern auch von juristischen Personen. Zudem waren Zeilen mit sinnlosen Buchstabenfolgen wie "fill sdasd, sda 16, 22527 Hamburg" enthalten.

Unter den genannten Personen befand sich auch die Assistentin der Geschäftsführung von Werbestopper.de. Als die Beklagte weiterhin Post-Werbung versandte, nahm die Assistentin das Unternehmen auf Unterlassung in Anspruch.

Das AG Nürnberg wies die Klage ab.

Das Verhalten von Werbestopper.de sei rechtsmissbräuchlich. Denn die Übermittlung der Personenliste in Papierform diene offenkundig sachfremden Zwecken.

So sei nicht nachvollziehbar, warum die Liste nicht alphabetisch sortiert sei oder warum die Übermittlung der Blacklist nicht in elektronischer Form erfolge.

Durch diese bewusst nachteilige Ausgestaltung werde es den betroffenen Unternehmen massiv erschwert oder gar unmöglich gemacht, dem Werbewiderspruch der Betroffenen zeitgerecht nachzukommen.

Eine solche Ausgestaltung offenbare, dass es Werbestopper.de nicht in erster Linie um die die Durchsetzung der Werbewidersprüche ihrer Kunden gehe. Vielmehr werde ein Geschäftsmodell verfolgt, durch welches Abmahnkostenerstattungsansprüche generiert werden solle.

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