Die gezielte Werbung gegenüber Kinder für eine Zeitschrift mit der Aussage "Nicht verpassen! Ab April am Kiosk" ist wettbewerbswidrig, da es sich um einen unzulässigen Kaufanreiz handelt <link http: www.online-und-recht.de urteile unlautere-kauf-aufforderung-an-kinder-durch-werbeaussage-nicht-verpassen-103-o-171-08-landgericht-berlin-20090317.html _blank external-link-new-window>(LG Berlin, Urt. v. 17.03.2009 - Az.: 103 O 171/08).
Die Beklagte warb für ein Kinder-Printmagazin mit den Worten:
"Nichts verpassen! Ab April am Kiosk!"
Die Verbraucherzentrale sah hierin eine unerlaubte Kaufreiz-Werbung, die sich bewusst an Minderjährige richtete und klagte.
Die Berliner Richter gaben den Verbraucherschützern Recht.
Die Beklagte nutze mit ihrer Werbung die geschäftliche Unerfahrenheit der Kinder aus. Die Aussage enthalte eine direkt und unmittelbare Aufforderung, das Magazin zu kaufen.
Durch "Nicht verpassen!" werde der nicht erwachsene Leser konkret angesprochen. Es werde der Eindruck erweckt, dass die Zeitschrift unbedingt erworben werden müsse.