Behauptet ein Unternehmen, Inhaber einer bestimmten Marke zu sein und ist dies objektiv nicht zutreffend, handelt es irreführend und somit wettbewerbswidrig (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 08.08.2019 - Az.: 6 U 40/19). Dies gilt auch dann, wenn die Firma zur Markennutzung befugt ist.
Die Beklagte warb mit der Aussage
"(...) ist eine Marke der A (...) GmbH".
Tatsächlich war jedoch ein anderes Unternehmen Inhaber des Kennzeichens.
Die Beklagte verteidigte sich im Gerichtsverfahren damit, dass sie vom Markeninhaber eine Nutzungserlaubnis habe und außerdem gesellschaftsrechtlich verbunden sei.
Dies ließ das OLG Frankfurt a.M. nicht ausreichen. Das Gericht bejahte eine wettbewerbswidrige Irreführung.
Die betreffende Aussage könne der Verbraucher nur dahingehend verstehen, dass die Beklagte selbst Rechteinhaberin sei. Dies sei jedoch objektiv nicht der Fall, sodass der Verbraucher getäuscht werde.
Mit der behaupteten Markeninhaberschaft verbinde der Kunde eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung und eine erhöhte Wertschätzung, die auch auf die Kaufentscheidung ausstrahle.