Die Werbeaussage "Erste Europäische CFD-Börse" ist irreführend, wenn auf der Handelsplattform lediglich ein einziges Produkt beworben wird, so das OLG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile wettbewerbsverstoss-durch-werbung-fuer-cfd-handelsplattform-6-u-148-09-oberlandesgericht-frankfurt-20091217.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 17.12.2009 - Az.: 6 U 148/09).
Die Beklagte betrieb eine Finanz-Handelsplattform. Sie bewarb diese mit der Aussage "Erste Europäische CFD-Börse" und "börslich überwacht". Die Klägerin hielt diese Erklärungen für irreführend und somit für wettbewerbswidrig.
Die Frankfurter Richter schlossen sich dieser Meinung an.
Durch die Wortwahl "Börse" werde der Eindruck erweckt, auf der Handelsplattform würden unterschiedliche Personen ihre Angebote präsentieren. Tatsächlich sei es aber so, dass alleine die Beklagte hier ihre Leistungen anbiete. Damit werde der Kunde in die Irre geführt.
Gleiches gelte für die Äußerung "börslich überwacht", so die Juristen. Durch diese Formulierung werde der Eindruck erweckt, es handle sich um eine staatlich geprüfte und kontrollierte Einrichtung. Dies entsprechende jedoch nicht der objektiven Rechtslage, denn die Plattform sei das rein privat-wirtschaftlich Angebot eines Unternehmens.