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Kategorie: Onlinerecht

LG Rostock: Wettbewerbszentrale darf Unterlassungserklärungen an ihre Mitglieder weitergeben

Die Wettbewerbszentrale  ist befugt, die Unterlassungserklärungen von Schuldnern, die sie erhalten hat, an ihre Mitglieder weiterzugeben, um so eine ausreichende Überwachungspflicht zu gewährleisten (LG Rostock, Urt. v. 07.05.2019 - Az.: 6 HK O 7/19).

In der Vergangenheit hatte der Schuldner gegenüber der Wettbewerbszentrale  aufgrund eines Rechtsverstoßes eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Die Wettbewerbszentrale  gab dieses Dokument an ihre Mitglieder weiter.

Hierin sah der Schuldner einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflichten und verlangte Schadensersatz. 

Das LG Rostock wies das Begehren zurück. 

Zwar sei es richtig, dass sich aus dem Abschluss eines Unterlassungsvertrages in Folge einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung bestimmte gegenseitige Rücksichtnahmepflichten entstünden. Dies führe jedoch nicht dazu, dass der Gläubiger zur Verschwiegenheit verpflichtet sei.

Dies gelte um so mehr bei einem Verein wie der Wettbewerbszentrale, der kollektiv die Rechte seiner Mitglieder wahrnehme. Denn durch die Weitergabe der Informationen werde gewährleistet, dass nicht nur die Wettbewerbszentrale,  sondern auch die einzelnen Mitglieder die Einhaltung der Unterlassungserklärung überwachen würden.

Denn anderenfalls wäre eine effektive Kontrolle bereits aufgrund der Vielzahl der Unterlassungsverträge nicht realisierbar.  Daher sei es zwingend notwendig, dass die Wettbewerbszentrale  sämtliche Daten weitergebe.

Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn durch die Handlungen des Gläubigers bewusst einzelne Mitglieder bevorzugt würden. Eine solche Konstellation liege im vorliegenden Fall jedoch nicht vor, sodass kein Anspruch auf Schadensersatz bestünde.

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