Das OLG Hamm <link http: www.online-und-recht.de urteile oeffnen-von-software-verpackungen-fuehrt-nicht-zum-wegfall-des-widerrufsrechts-4-u-212-09-oberlandesgericht-hamm-20100330.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 30.03.2010 - Az.: 4 U 212/09) hat entschieden, dass das Öffnen von in Cellophan verpackten Waren nicht das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht ausschließt.
Die Parteien boten beide Soft- und Hardware zum Verkauf über das Internet an.
Die Beklagte verwendete dabei u.a. folgende Klausel:
"Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Lieferungen von Software, sofern die gelieferten Datenträger von Ihnen entsiegelt worden sind (z.B. Software-CD, bei denen die Cellophanhülle geöffnet wurde)".
Der Kläger sah dies als unzulässig an. Das Gesetz bestimme zwar, dass das Widerrufsrecht nicht bei Software greife, wenn der gelieferte Datenträger vom Verbraucher entsiegelt werde <link http: www.gesetze-im-internet.de bgb __312d.html _blank external-link-new-window>(§ 312d Abs.4 Nr.2 BGB). Das Aufreißen einer Cellophan-Verpackung sei jedoch keine Entsiegelung.
Die Hammer Richter teilten diese Ansicht und sahen die Bestimmung daher als unzulässig an.
Die Cellophan-Hülle sei kein Siegel im Sinne dieser Vorschrift, so dass auch das Widerrufrecht weiterhin greife. Da die Beklagte dieses falsche Beispiel nenne, führe sie die Verbraucher in die Irre und begehe damit einen Wettbewerbsverstoß.