Das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht gilt auch bei der telefonischen Bestellung von Heizöl, wenn ein Festpreis vereinbart wurde (LG Wuppertal, Urt. v. 26.04.2012 - Az.: 9 S 205/10).
Die Klägerin begehrte die Zahlung einer Heilzölbestellung. Der Beklagte hatte telefonisch eine Lieferung bestellt, jedoch später widerrufen.
Die Richter des LG Wuppertal kamen zu dem Ergebnis, dass das Widerrufsrecht im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen sei. Zwar sei das Fernabsatzrecht nicht anwendbar bei Gegenständen, deren Preis am Markt Schwankungen unterläge <link http: www.gesetze-im-internet.de bgb __312d.html _blank external-link-new-window>(§ 312 d Abs.4 Nr.6 BGB).
Im vorliegenden Fall käme diese Regelung jedoch nicht zum Zuge, denn die Parteien hätten einen Festpreis vereinbart. Somit seien die erforderlichen Voraussetzungen, nämlich die Kursschwankungen, gar nicht gegeben, so dass es unverhältnismäßig wäre, dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zu gewähren.