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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Irreführung durch Werbung mit Aussage "Wir sind Ihr neuer Mobilitätspartner..."

Die Werbung eines Autohauses mit der Aussage "Wir sind Ihr neuer Mobilitätspartner für die Marken Audi, VW und VW NFZ für die Region X"  ist irreführend, wenn es sich bei dem Unternehmen nicht um den alleinigen Marken-Vertragshändler in der genannten Region handelt (OLG Hamm, Urt. v. 25.09.2018 - Az.: 4 U 113).

Das verklagte Autohaus warb in Rundschreiben wie folgt:

"Wir sind Ihr neuer Mobilitätspartner für die Marken Audi, VW und VW NFZ für die Region X .

Als inhabergeführte Autofamilie mit Standorten in O und B sind wir seit über 60 Jahren erfolgreich am Markt. Unsere Kunden schätzen besonders unsere hohe Verlässlichkeit, kurze Entscheidungswege, eine hohe Flexibilität, langfristiges Erfolgsdenken und kundenorientierte Lösungen in einem familiären Umfeld.

Unsere 138 Mitarbeiter freuen sich, für Sie als Mobilitätspartner in Bezug auf Fahrzeugkauf, Service, Mietwagen und alle Mobilitätsfragen für Sie da zu sein."

In dem Schreiben waren die offiziellen Marken-Logos von Audi, VW und VW-Nutzfahrzeuge abgebildet.

Das OLG Hamm stufte dies als irreführend ein, da die Beklagte nicht der alleinige Marken-Vertragshändler in dieser Gegend war. 

Das Werbeschreiben enthalte an zwei Stellen in sprachlicher Hinsicht Feststellungen zu der Eigenschaft der Beklagten als "Mobilitätspartner" ("wir sind Ihr neuer Mobilitätspartner" und "als Ihr neuer Mobilitätspartner").  Diese Feststellungen würden verknüpft mit der Aussagen zur sachlichen Zuständigkeit ("für die Marken Audi, VW und VW NFZ" bzw. "für Audi, VW und VW Nutzfahrzeuge")  und zu einer örtlichen Zuständigkeit ("für die Region X").

Die Aussage suggeriere, der Volkswagen-Konzern habe für die Region X seine Vertragshändler- und Vertragswerkstättenstruktur neu geordnet und der Beklagten insoweit die alleinige Zuständigkeit zugewiesen. Den Begriff des Mobilitätspartners fasse der Verkehr in diesem Zusammenhang als mehr oder weniger beschönigende Umschreibung für die Begriffe Vertragshändler bzw. Vertragswerkstatt auf.

Dies sei jedoch objektiv nicht zutreffend, sodass der geschäftliche Verkehr getäuscht werde und eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliege.

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