Eine nur geringfügige Verletzung der Impressumsregelungen begründet noch keinen keinen erheblichen, abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß, so das OLG Brandenburg <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-beeintraechtigung-der-mitbewerber-durch-minimalen-impressumsverstoss-6-w-141-09-oberlandesgericht-brandenburg-20090917.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 17.09.2009 - Az.: 6 W 141/09. Denn durch den nur minimalen Fehler werden die Marktchancen der Mitbewerber nicht wesentlich beeinträchtigt.
Die Beklagte, eine GmbH & Co. KG, hatte in ihrem Impressum vergessen die vollständigen Daten der Komplementär-GmbH und ihres Geschäftsführers anzugeben. Die Klägerin mahnte dies ab.
Und verlor vor dem OLG Brandenburg. Es handle sich lediglich um einen minimalen Wettbewerbsverstoß, der keine spürbaren wirtschaftlichen Auswirkungen habe. Insbesondere würden dadurch keine etwaige Kunden n ihrer Kaufentscheidung beeinflusst.
Näherliegend sei vielmehr, dass die Klägerin die Ansprüche nur aus finanziellen Gründen verfolge, um Einnahmen zu erzielen. Ein solches Handeln sei aber rechtsmissbräuchlich.