Werden eine Vielzahl von Abmahnungen ausgesprochen, deren entstandene Abmahnkosten in keinem Verhältnis zu dem eigenen Umsatz eines Unternehmens stehen, ist dies rechtsmissbräuchlich <link http: www.online-und-recht.de urteile abmahnungsmissbrauch-bei-reinem-gebuehreninteresse-6-w-93-09-oberlandesgericht-brandenburg-20090922.html _blank external-link-new-window>(OLG Brandenburg, Urt. v. 22.09.2009 - Az.: 6 W 93/09).
Bereits in der Entscheidung <link http: www.online-und-recht.de urteile rechtsmissbraeuchliche-mehrfachabmahnungen-4-u-23-09-oberlandesgericht-hamm-20090519.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 19.05.2009 - Az.: 4 U 23/09) hatten die Brandenburger Richter klargestellt, dass ein unzulässiges Handeln dann vorliege, wenn eine unverhältnismäßig hohe Anzahl an Online-Mitbewerbern wegen geringfügiger Verstöße abgemahnt wird.
Die Juristen konkretisieren nun diese Vorgaben. Da der Kläger bereits wegen ganz geringer Wettbewerbsverstöße gegen seine Mitbewerber vorgehe, der Umsatz seiner eigenen Tätigkeit aber in keinem Verhältnis zu den entstandenen Abmahnkosten stehe, sei davon auszugehen, dass der Kläger nicht den fairen Wettbewerb schütze wolle, sondern es lediglich um die Erzielung von Einnahmen gehe.