Das Verwaltungsgericht Bremen – 2. Kammer - hat in einem Eilverfahren den Antrag eines Bremer Bürgers abgelehnt, mit dem dieser bei der Stadtgemeinde Bremen erreichen wollte, dass die Ausstellung „Gunther von Hagens Körperwelten – eine Herzenssache“ untersagt sowie sämtliches Werbematerial hierfür entfernt wird.
Die strittige Ausstellung zeigt tote menschliche Körper und Körperteile, die durch Plastination auf Dauer konserviert und in einen thematischen Zusammenhang gestellt sind. Für die Ausstellung wird öffentlich durch Plakatierung geworben.
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Antragsteller ein Ausstellungsverbot nicht erreichen könne, weil die Ausstellung selbst ihn nicht in seinen Rechten verletzte. Er sei nicht gezwungen, sich die Ausstellungsobjekte anzusehen. Es sei Aufgabe der zuständigen Behörden, zu prüfen, ob von der Ausstellung Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgingen und gegebenenfalls dagegen einzuschreiten. Einen Anspruch auf ein solches Einschreiten habe der Antragsteller nicht.
Auch gegen die Werbung für die Ausstellung könne sich der Antragsteller nicht erfolgreich wehren. Für eine Ausstellung, die nicht verboten sei, dürfe grundsätzlich – ebenso wie für Dienstleistungen und Produkte – geworben werden.
Allerdings könne Werbung dann verboten werden, wenn durch ihre Art gegen die durch Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützte Menschenwürde verstoßen werde, etwa indem Menschen verspottet, verhöhnt oder erniedrigt würden oder wenn ein dargestelltes Leid verharmlost, befürwortet oder in einen lächerlichen oder makabren Kontext gestellt werde. Diese vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten - Grenzen seien nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hier nicht überschritten.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Dem Antragsteller steht die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen zu.
Hintergrund:
Anhängig ist beim Verwaltungsgericht noch ein weiteres Eilverfahren, das der Ausstellungsveranstalter selber gegen die Stadtgemeinde Bremen betreibt. Der Veranstalter wehrt sich darin im Wesentlichen gegen ein vom Stadtamt Bremen ausgesprochenes Verbot, menschliche Plastinate, welche Paare bei der Ausübung des Geschlechtsverkehrs darstellen, im Rahmen der Ausstellung mittels elektronischer oder anderer visueller Medien zu präsentieren.
Das Verwaltungsgericht wird die Presse über den Ausgang des Verfahrens informieren.
Beschluss vom 12.03.2010, Az.: 2 V 142/10
Quelle: Pressemitteilung des VG Bremen v. 19.03.2010