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Kategorie: Wirtschaftsrecht

VG Köln: Ausstellung Körperwelten - "Schwebender Akt" bleibt verboten

Das Ganzkörperplastinat „Schwebender Akt“ darf in der Ausstellung „Körperwelten – eine Herzenssache“ in Köln auch weiterhin nicht gezeigt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss entschieden und damit einen gegen eine Verbotsverfügung der Stadt Köln gerichteten Eilantrag der „Gubener Plastinate GmbH“ zum überwiegenden Teil abgelehnt.

In der seit Mitte September 2009 in Köln laufenden, von Gunther von Hagens gestalteten Ausstellung werden präparierte Körper Verstorbener gezeigt, die durch ein spezielles Verfahren (der „Plastination“) auf Dauer der Verwesung entzogen sind. Das Ordnungsamt der Stadt Köln hatte die Ausstellung zwar grundsätzlich erlaubt, die Ausstellung eines Paares beim Geschlechtsverkehr, den „Schwebenden Akt“, aber verboten, da diese Darstellung gegen die Totenwürde verstoße.

Mit ihrem dagegen gerichteten Eilantrag hatte sich die „Gubener Plastinate GmbH“ auf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit berufen, blieb damit beim Verwaltungsgericht Köln aber ohne Erfolg. Es spreche vieles dafür, dass die beanstandete Darstellung die Totenwürde verletze, die auch der Wissenschaftsfreiheit Grenzen setze, entschied das Gericht. Auch wenn diese Frage in einem nur auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahren nicht endgültig geklärt werden könne, überwiege deshalb das Interesse der Allgemeinheit an einem vorläufigen Verbot das private Interesse der Antragstellerin an der Präsentation des beanstandeten Plastinats.

Erfolgreich blieb die Antragstellerin allerdings in einigen Nebenpunkten. So setzte das Gericht das Alter, ab dem Jugendliche ohne Begleitung Erwachsener die übrige Ausstellung besuchen dürfen, auf 14 Jahre herab; das Ordnungsamt hatte eine Grenze von 16 Jahren vorgesehen. Außerdem wurde das weitergehende Verbot, Paare „in anderen sexuellen Posen“ darzustellen, aufgehoben, weil diese Formulierung zu unbestimmt sei. Bereits am 30. Oktober 2009 hatte das Ordnungsamt seine Anordnung bei einem durch das Gericht anberaumten Ortstermin gelockert: Seitdem dürfen in einem besonderen Raum ein „Teilplastinat“ sowie ein schematisches „Scheibenplastinat“ gezeigt werden. Zu diesem abgetrennten Raum haben ohne Begleitung Erwachsener nur Jugendliche ab 16 Jahren Zutritt.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster einlegen.

Az.: 27 L 1586/09

Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 13.11.2009

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