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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Frankfurt a.M.: Außerhalb des Hochschulbereichs können Ghostwriter-Vereinbarungen getroffen werden

Es ist zulässig, wenn der Mitarbeiter eines Unternehmens, der einen wissenschaftlichen Beitrag verfasst, sich verpflichtet, seine Urheberschaft zu verschweigen und einem anderen Mitarbeiter gestattet, den Beitrag als eigenen Artikel zu veröffentlichen (sogenannte Ghostwriter-Abrede), so das OLG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile ghostwriter-abrede-unter-unternehmenspartnern-nicht-sittenwidrig-11-u-51-08-oberlandesgericht-frankfurt-20090901.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 01.09.2009 - Az.: 11 U 51/08).

Die Parteien waren Partner in einem Unternehmen, das eine wissenschaftliche Studie durchführte. Der Beklagte schloß mit dem Kläger einen Ghostwriter-Vertrag, dass dieser für ihn einen Artikel über die Ergebnisse der Studie verfassen würde. Als Autor wurde lediglich der Beklagte genannt.

Jahre später erfuhr der Kläger, dass der Artikel nicht nur auf der Webseite des Verlages zum Download bereitstand, sondern der Beklagte den Artikel auch in seinem Schriftenverzeichnis aufführte.

Hiergegen ging der Kläger vor. Vereinbart sei damals lediglich die einmalige Nutzung, nicht die dauerhafte wie nun geschehen.

Die Frankfurter Richter wiesen die Klage ab. Der Ghostwriter-Vertrag sei keineswegs sitten- oder rechtswidrig. Da es sich hier um keine Leistung aus dem Hochschul-Bereich handle, wo Ghostwriter-Tätigkeiten grundsätzlich verboten seien,sei eine derartige Vereinbarung grundsätzlich erlaubt.

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