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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Berlin: Werbeaussage "Marktführer" bei Ghostwritern unzulässig

Die mit Klage und Widerklage über ihre Werbeaussagen streitenden Ghostwriter haben heute beide vor dem Landgericht Berlin im Wesentlichen einen Sieg davongetragen. Das Landgericht befand heute in einem Teilurteil die beanstandeten Werbeaussagen der Konkurrenten für unzulässig und untersagte antragsgemäß deren künftige Verwendung. Damit darf sich die Beklagtenseite nicht mehr als Marktführer bezeichnen. Dem Kläger ist verboten worden, sich zu Wettbewerbszwecken als "einer der leistungsfähigsten Anbieter wissenschaftlicher Ghostwriterdienstleistungen im deutschsprachigen Raum" darzustellen.

Darüber hinaus untersagte das Landgericht beiden Prozessparteien die Verwendung einer Vielzahl anderer Werbeaussagen. Der Kläger scheiterte allerdings mit dem Verlangen, der in der Schweiz ansässigen Beklagten zu 2) die Werbeformel "international tätig" untersagen zu lassen.

Noch nicht entschieden hat das Landgericht über die Berechtigung der Beklagten, mit ei-ner Mitarbeiterzahl von über 250 zu werben.

Landgericht Berlin, Teilurteil vom 6. Mai 2011 - 103 O 41/10

Quelle: Pressemitteilung des LG Berlin v. 06.05.2011

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