Das AG München (Urt. v. 19.11.2012 - Az.: 251 C 207/12) hat entschieden, dass ein zu Unrecht Abgemahnter einen Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten hat.
Die Beklagte machte eine Verletzung ihrer Fernsehrechte geltend, da in den Geschäftsräumen der Klägerin unlizensiert das Programm der Beklagten laufe. Die Klägerin konnte nachweisen, dass diese Behauptungen unrichtig waren und verlangte daraufhin die Erstattung ihrer Anwaltskosten.
Das AG München sprach der Klägerin diese Kosten zu.
Die Konfrontation mit unberechtigten Forderungen gehöre zwar zum allgemeinen Lebensrisiko. Hier liege der Fall jedoch anders. Denn im vorliegenden Sachverhalt behauptete die Beklagte, es habe ein Kontrolleur vor Ort die Beanstandungen festgestellt, was sich als falsch herausstellte.
Ein solch falscher Sachverhalt sei nicht mehr Teil des allgemeinen Lebensrisikos, sondern gehöre in die Risikosphäre des Abmahners. Daher habe die Beklagte auch die angefallenen Anwaltskosten zu erstatten.