Das KG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile mieterhoehung-darf-mit-online-mietspiegel-begruendet-werden-8-u-216-08-kammergericht-berlin-20090316.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 16.03.2009 - Az.: 8 U 216/08) hat entschieden, dass es im Rahmen einer Mieterhöhung ausreicht, wenn der Vermieter den Mieter auf den örtlichen Mietspiegel verweist, der online als PDF zur Verfügung steht.
Der Kläger war Vermieter und verlangte von dem Beklagten, seinem Mieter, eine höhere Miete. Diese Mieterhöhung begründete er mit dem örtlichen Mietspiegel. Er nannte dem Beklagten die Internetadresse, unter welcher der Mietspiegel online als PDF-Dokument abrufbar war und eine Online-Berechnung vorgenommen werden konnte.
Der Beklagte war der Meinung, dass diese Angaben nicht ausreichten.
Doch, das reiche aus, so die Meinung der Berliner Richter.
Ein Erhöhungsverlangen des Vermieters müsse grundsätzlich ausreichende Tatsachen enthalten, aus denen der Vermieter die Berechtigung zur Anhebung herleite. Er sei verpflichtet, dem Mieter die Angaben zu machen, die er zumindest ansatzweise überprüfen könne. Werde in der Begründung auf einen qualifizierten Mietspiegel Bezug genommen, müsse er das dem Mieter mitteilen. Nicht notwendig jedoch sei, dass der Mietspiegel beigefügt werde.
Daher habe der Kläger im vorliegenden Fall rechtmäßig gehandelt, als er dem Mieter die übliche Vergleichsmiete als Berechnung vorgelegt habe und diese mit dem Mietspiegel begründet habe. Zudem habe er ihm die Internetadresse genannt, über die der Mieter die Möglichkeit erhalte, die Begründung zu überprüfen.