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Kategorie: Onlinerecht

AG Westerstede: Betroffener hat DSGVO-Unterlassungsanspruch gegen datenschutzwdriges Verhalten einer Inkasso-Firma

Ein Betroffener hat einen DSGVO-Unterlassungsanspruch gegen die datenschutzwidrige Ankündigung eines Inkasso-Unternehmens, seine Daten auch an unbeteiligte Dritte zu übermitteln (AG Westerstede, Beschl. v. 30.12.2019 - Az.: 27 C 660/19).

Die Beklagte, eine Inkasso-Firma, kündigte in ihrem Schreiben gegenüber dem Kläger an:

"Im Rahmen des Inkassoverfahrens werden wir Ihre Daten an unseren Auftraggeber  (...) und ggf. folgende Kategorien von Empfängern übermitteln, sofern dies zum Einzug der Forderung erforderlich ist: Abtretungsempfänger; Auskunfteien, Dienstleister, Drittschuldner, Einwohnermeldeämter, Gerichte, Gerichtsvollzieher, Rechtsanwälte."

Der Kläger sah darin einen DSGVO-Verstoß und forderte die Beklagte auf, diese Ankündigung nicht umsetzen.

Als keine Reaktion erfolgte, erwirkte er eine einstweilige Verfügung. Die Beklagte erklärte schließlich, keine Übermittlung vorzunehmen, sodass die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärten.

Das Gericht legte der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf.

Denn dem Kläger stehe aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht ein Unterlassungsanspruch zu. 

Die Ankündigung der Datenübermittlung verstoße gegen die DSGVO und sei rechtswidrig. Es finde nämlich keine hinreichende Einschränkung statt, an wen genau die Informationen weitergegeben würden. 

Die Begrenzung "...sofern dies zum Einzug der Forderung erforderlich ist"  sei nicht ausreichend. In ihrem Anschreiben habe die Beklagte ausdrücklich weitere Maßnahmen angekündigt, sofern die geltend gemachte Forderung nicht fristgerecht bezahlt werde. Das könne ein Verbraucher nur dahin gehend verstehen, dass im Falle der Nichtzahlung ein Datentransfer an alle aufgelisteten Personen erfolgen werde. 

Auch habe das Inkasso-Unternehmen erst Anlass für die gerichtliche Auseinandersetzung gegeben, da es auf die außergerichtliche Aufforderung des Klägers nicht reagiert habe.

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