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Kategorie: Onlinerecht

LG Osnabrück: Inkassobüro darf nicht mit "...Auswirkungen auf Ihre Kreditwürdigkeit" drohen

Ein Inkassobüro darf in einem Schreiben an einen Schuldner nicht nachfolgenden Satz verwenden "Sorgen Sie für eine fristgerechte Zahlung, um weitere Kosten (Gerichts-, Anwalts¬ und Vollstreckungskosten) und Auswirkungen auf Ihre Kreditwürdigkeit zu vermeiden. Bei Zahlungsschwierigkeiten bitten wir um telefonische Kontaktaufnahme"  (LG Osnabrück, Urt. v. 29.04.2020 - Az.: 18 O 400/19).

Das verklagte Inkassobüro hatte einen Verbraucher, bei dem eine offene Forderung bestand, angeschrieben. Auf dem Briefkopf befand sich der Hinweis "Vertragspartner der SCHUFA". Im letzten Absatz des Anschreibens hieß es dann:

"Sorgen Sie für eine fristgerechte Zahlung, um weitere Kosten (Gerichts-, Anwalts¬ und Vollstreckungskosten) und Auswirkungen auf Ihre Kreditwürdigkeit zu vermeiden. Bei Zahlungsschwierigkeiten bitten wir um telefonische Kontaktaufnahme."

Das LG Osnabrück stufte dies als wettbewerbswidrig ein. Denn durch die benutzen Aussagen entstünde der Eindruck, dass das Inkassobüro ohne weiteres berechtigt sei, die offenen Verbindlichkeiten an die SCHUFA zu melden.

Der erste Teil des Satzes ("Sorgen Sie für eine fristgerechte Zahlung...")  sei nicht zu beanstanden. Durch die Verwendung des Wortes "und" entstünde beim Verbraucher die Einschätzung, dass im Falle der Nichtzahlung auch außergerichtlich negative Effekte auf die Kreditwürdigkeit die Folge seien:

"Entgegen der Auffassung der Beklagten ergeben sich mögliche Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers somit nicht erst nach Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens bzw. einer nachfolgenden Zwangsvollstreckung. 

Für den Empfänger erscheinen beide Folgen vielmehr gleichwertig nebeneinanderstehend. Dies hat dann aber zur Folge, dass er bei diesem Verständnis im Falle der Nichtzahlung neben oder anstatt einer gerichtlichen Geltendmachung auch mit weiteren Maßnahmen seitens der Beklagten rechnen muss, die Auswirkungen auf seine Kreditwürdigkeit haben. Da die Beklagte in ihrem Briefkopf darauf hinweist, Vertragspartner der SCHUFA zu sein, ergibt sich für den Verbraucher daraus zwanglos die Befürchtung, dass eine Meldung zumindest an dieses Unternehmen erfolgen könnte."

Die Weitermeldung eines Schuldners an eine Auskunftei sei jedoch nur unter den engen Voraussetzungen der DSGVO, namentlich der berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs.1 f) DSGVO, möglich und nicht, wie die Beklagte den Anschein erwecke, ohne größe Voraussetzungen.

Daher liege in dem Schreiben eine Wettbewerbsverletzung.

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