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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Frankfurt a.M.: Bezeichnung "Dubai-Schokolade" keine irreführende geografische Herkunftsangabe

"Dubai-Schokolade" darf auch für Produkte verwendet werden, die nicht aus Dubai stammen, da der Begriff eher eine Rezeptur als eine Herkunft beschreibt.

Die Bezeichnung “Dubai-Schokolade” für Erzeugnisse, die nicht aus Dubai stammen, stellt keine irreführende geografische Herkunftsangabe dar (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 21.01.2025 - Az.: 2-06 O 18/25).

Die Parteien stritten darüber, ob für Schokoladenprodukte, die nicht aus Dubai stammen, dennoch die Bezeichnung

“Dubai-Schokolade”

verwendet werden darf.

Die Frankfurter Richter bejahten diese Frage und verneinten eine Irreführung.

Die Bezeichnung "Dubai-Schokolade" erwecke beim Verbraucher nicht zwangsläufig die Vorstellung, dass das Produkt aus Dubai stamme.

Es sei bekannt, dass Lebensmittel häufig Zutaten aus verschiedenen Herkunftsländern enthielten. Zudem habe sich das Wort zu einem Gattungsbegriff entwickelt, der eher eine bestimmte Zubereitungsart oder Rezeptur beschreibe als eine geografische Herkunft.

Eine Irreführung könne sich zwar aus weiteren Gestaltungsmerkmalen oder der Werbung ergeben. Dies sei hier aber nicht der Fall. 

In den Fällen, in denen das LG Köln eine Irreführung bejaht habe, seien zusätzliche Merkmale vorhanden gewesen, wie z.B. eine fremdsprachige Verpackung oder Importaufkleber, die auf eine Herkunft aus Dubai hingedeutet hätten. Solche Merkmale hätten im vorliegenden Fall jedoch gänzlich gefehlt.

"Wie der Kammer aus eigener Anschauung bekannt ist, ist um die „Dubai-Schokolade“ im Allgemeinen in Deutschland in den letzten Monaten ein regelrechter „Hype“ entstanden, der dazu geführt hat, dass eine Vielzahl von Produkten mittlerweile mit dem Zusatz „Dubai“ gekennzeichnet werden, wenn sie mit Pistazien und ggf. anderen Produkten hergestellt werden, ohne dass die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgingen, dass die Produkte aus Dubai stammen. 

Der Kammer bekannt sind insoweit „Dubai“-Eis, -Kaffeegetränke, gebrannte Mandeln (auf dem Weihnachtsmarkt) und viele mehr. Ferner ist der Kammer – auch schon vor der Beantragung der hiesigen einstweiligen Verfügung – bekannt, dass – wie es auch die Antragsgegnerin vorgetragen hat – Rezepte für die Herstellung von „Dubai-Schokolade“ kursieren und vielfach umgesetzt werden. 

Jedenfalls durch diesen Gebrauch des Zusatzes „Dubai“ hat sich dieser – auch mit Wirkung für den Begriff „Dubai-Schokolade“ – eher zu einem Gattungsbegriff gewandelt, der insbesondere die Verwendung von Pistazien und Engelshaar oder ähnlichen süßen Produkten erfasst."

Und weiter:

"Dies gilt auch und gerade unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin konkret angegriffenen Aufmachung. Das Produkt der Beklagten ist als „DUBAI SCHOKOLADE Zartbitter“ bezeichnet und trägt eine durchgehend in deutscher Sprache gefasste Aufschrift. Gestaltungsmerkmale, die weiter auf eine Herkunft aus Dubai hinweisen, fehlen – anders als z.B. im Verfahren vor dem Landgericht Köln, Beschl. v. 20.12.2024 – 33 O 513/24, Anlage ASt11) vollständig.

Das Landgericht Köln hat in dieser Entscheidung bereits die Bezeichnung „Dubai Chocolate“ ausreichen lassen. Dem folgt die Kammer wie oben dargestellt nicht in dieser Allgemeinheit.

Das Landgericht Köln hat jedoch darüber hinaus maßgeblich darauf abgestellt, dass die dort jeweils angegriffenen Verpackungen weitere Hinweise auf eine Herkunft des Produkts aus Dubai enthielten, nämlich einerseits die Verwendung der englischen Sprache („Dubai Chocolate“) und einer weiteren Sprache, die der Verbraucher nicht kenne, ferner ein Aufkleber, der darauf hinweise, dass das Produkt importiert sei. Die Kammer folgt insoweit dem Landgericht Köln dahingehend, dass zusätzliche Gestaltungsmerkmale – auch in der Werbung – bei nicht unwesentlichen Teilen des Verkehrs trotz der obigen Grundannahmen den Eindruck hervorrufen könnten, dass das Produkt aus Dubai stamme. 

An solchen Merkmalen fehlt es jedoch im Streitfall. Ganz im Gegenteil weist die Werbung ausdrücklich auf eine „Qualitäts-Eigenmarke“ der Beklagten hin, was einem Eindruck, das Produkt stamme aus Dubai, seinerseits entgegenwirkt."

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