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Kategorie: Onlinerecht

OLG München: Bezeichnung "Klosterseer" für Bier erlaubt

Die Bezeichnung "Klosterseer" für Bier erlaubt, denn es handelt sich um keine geographische Herkunftsangabe <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG München, Urt. v. 17.03.2016 - Az.: 29 U 2878/15).

Die Beklagte, die ihren Sitz in Grafing bei Münche hatte, benutzte für ihr Bier die Bezeichnung "Klosterseer" und berief sich dabei auf den fünf Kilometer entfernten Klostersee.

Die Klägerin sah darin eine unzulässige Herkunftsangabe. Der See bei Seeon-Seebruck im Landkreis Traunstein, an dem sich das weithin bekannte ehemalige Kloster Seeon befinde, werde ebenfalls Klostersee genannt und sei jedenfalls in Bayern der mit Abstand bekannteste Klostersee. Die Beklagte führe daher die Verbraucher mit dem Produktnamen in die Irre, so die Ansicht der Klägerin.

Das OLG München wies die Klage ab.

Es sei unstreitig, dass es in Bayern mehrere Seen mit der Bezeichnung "Klostersee" gebe. Alle Örtlichkeiten genössen jedoch keine überregionale Bekanntheit, d.h. über Bayern hinaus.

Voraussetzung für die Annahme einer geographischen Herkunftsangabe sei jedoch, dass der Verkehr den Namen mit einer bestimmten Region verbinde. Dies sei hier nicht der Fall, da die meisten Verbraucher den Namen nicht mit einer einzigen Örtlichkeit gleichsetzen würden.

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