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Kategorie: Urheberrecht

LG Wuppertal: Buchpreisbindungsgesetz verbietet Kopplung von preisgebundenen mit reduzierten Büchern

Das Buchpreisbindungsgesetz verbietet es, dass preisreduzierte Lehrprüf-Exemplare mit preisgebundenen Büchern gekoppelt und im Verkauf zu Preisen angeboten werden, die unter den Beschaffungskosten liegen <link http: www.online-und-recht.de urteile reduzierte-exemplare-duerfen-nicht-mit-preisgebundenen-buechern-gekoppelt-werden-14-o-13-09-landesgericht-wuppertal-20091117.html _blank external-link-new-window>(LG Wuppertal, Urt. v. 17.11.2009 - Az.: 14 O 13/09).

Die Stadt Nürnberg schrieb für Schulbücher im offenen Verfahren die Lieferung preisgebundener und preisreduzierter Schulbücher aus. In dem Formular hieß es, dass Sonderrabatte auf preisgebundene Bücher gewährt würden, wenn Lehrprüf-Exemplare abgegeben würden.

Die Beklagte erhielt den Zuschlag. Sie bot an, Lehrprüfstücke mit einem Rabatt von mehr als 25% zu gewähren. Die Kläger hielten dies für einen Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz.

Zu Recht wie die Richter des LG Wuppertal urteilten.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass das Buchpreisbindungsgesetz es grundsätzlich verbiete, preisgebundene Bücher unter den festgesetzten Preisen abzugeben. Der Sonderrabatt werde auf die preisungebundenen Lehrprüf-Exemplare gewährt. Da die Handelsspanne aber gerade bei Lehrbüchern generell geringer sei, als der gewährte Rabatt, laufe es darauf hinaus, dass eine indirekte Aushöhlung der Preisbindung stattfinde. Die preisreduzierten Bücher würden unter dem Ladenpreis verkauft und damit werde mittelbar ein Rabatt auf die preisgebundenen Bücher gegeben. Dies sei unzulässig.

Auch wenn der Verstoß hier nur "verkappt" erfolge, weil der Verkauf mit preisgebundenen Büchern gekoppelt sei, sei jede noch so kleine Unterschreitung der gebundenen Preise nicht zulässig. Das Buchpreisbindungssystem sehe keinerlei Toleranzgrenzen vor.

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