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OLG Frankfurt a.M.: Buchpreisbindung im Internet II

Erst vor kurzem hatte das OLG Frankfurt a.M. über die Buchpreisbindung bei Online-Auktionen entschieden, vgl. die Kanzlei-Info v. 15.06.2004.

Nun hatte das Gericht ein weiteres Urteil über die Buchpreisbindung im Internet zu fällen [Urt. v. 22.06.2004 - Az.: 11 U (Kart) 2/04 und 11 U (Kart) 15/04].

Gemäß § 3 BuchPrG unterliegen Bücher grundsätzlich der Preisbindung, d.h. es dürfen auch keinerlei Preisnachlässe (Rabatte) gewährt werden.

Beide Beklagte betreiben Internet-Versandbuchhandlungen.

Im Fall des bekannten Online-Versandhändlers Amazon erhielten Neukunden einen "Fünf-Euro-Startgutschein", den sie bei Warenbestellungen, u.a. bei der Bestellung preisgebundener Bücher, einlösen konnten.

Die andere Beklagte war die buch.de internetstores AG, die ihren Kunden beim Erwerb eines preisgebundenen Buches Prämienmeilen (Miles & More) der Deutschen Lufthansa gutschrieb, die wiederum für den Erwerb eines preisgebundenen Buches eingelöst werden konnte.

Die Gewährung eines "Fünf-Euro-Gutscheins" durch Amazon sei ein unzulässiger Preisnachlass. Denn es mache keinen Unterschied, ob der Buchhändler das Buch zu einem unterhalb des gebundenen Preises liegenden Betrag verkauft oder von dem gebundenen Verkaufspreis den Betrag in Abzug bringt, der sich aus einem zuvor gewährten Gutschein ergibt. In beiden Fällen werde - so das OLG - für die Überlassung des Buches ein geringeres als das festgesetzte Entgelt verlangt. Unerheblich sei, dass mit dem Gutschein auch nicht preisgebundene Werke gekauft werden könnten.

Ebenso für rechtswidrig erklärt haben die Richter das "Miles & More"-Modell von buch.de. Auch wenn eine Barauszahlung der Meilenprämien nicht erfolgte, lässt sich dieser Fall nach Ansicht des OLG nicht mit einem Geschenkgutschein von dritter Seite vergleichen. Vielmerhr erhalte der Käufer das Buch bei der Einlösung von Meilen zu einem geringeren als dem gebundenen Ladenpreis:

"Ein Preisnachlass liegt nach der Rechtsprechung (...) auch dann vor, wenn Gutscheininhabern beim Erstbezug von Waren ein Sonderpreis eingeräumt wird (...) oder wenn statt eines Gutscheines entsprechende Gutschriften gewährt werden.

Diese Rechtsprechung kann wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage auch für den vorliegenden Fall herangezogen werden. Aus ihr folgt, dass auch in dem Fall ein Preisnachlass vorliegt, in dem die Beklagte bei dem Kauf preisgebundener Bücher Bonusmeilen vergibt und diese so erworbenen Meilen später beim Kauf wiederum preisgebundener Bücher anrechnet."


Die Klägerseite ist jedoch mit ihrem Begehren nicht vollständig durchgedrungen. Sie hatte nämlich beantragt, dass jede Form der Rabattierung, auch durch Dritte, ein Verstoß der Buchpreisbindung sei.

Dieser Ansicht sind die Frankfurter Richter nicht gefolgt. Nur dort, wo der Preisnachlass direkt von buch.de gewährt werde, liege ein Verstoß gegen § 3 BuchPrG vor:

"Steht somit fest, dass der Kunde die fraglichen Bonusmeilen nicht bei der Beklagten erworben hatte, wird der Kauf des Buches auch nicht teilweise von der Beklagten mitfinanziert, so dass sie in einem derartigen Fall keinen unzulässigen Rabatt an den Kunden vergibt.

Bei einer derartigen Sachlage kann deshalb ein Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz nicht angenommen werden."


Im Klartext: Der Kunde kann seine Bonusmeilen grundsätzlich auch beim Kauf von preisgebundenen Büchern einsetzen, es sei denn, er hat diese bei buch.de selber erworben.

buch.de feiert diesen Ergebnis in einer Pressemitteilung als "bedeutenden Teilsieg".

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