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Kategorie: Onlinerecht

AG Frankfurt a.M.: Bei Online-Urheberrechtsverletzungen fliegender Gerichtsstand nicht immer anwendbar

Der "Ausuferung des fliegenden Gerichtsstandes" ist Einhalt zu geben. Allein die technische Abrufbarkeit einer Internetseite reicht zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit nicht aus. Vielmehr muss sich der Rechtsverstoß an dem Ort des angerufenen Gerichts zwischen den Parteien konkret ausgewirkt haben <link http: www.online-und-recht.de urteile fliegender-gerichtsstand-bei-urheberechtsverletzung-nur-bei-bezug-zu-gericht-30-c-1849-11-25-amtsgericht-frankfurt_am_main-20111201.html _blank external-link-new-window>(AG Frankfurt a.M., Urt. v. 01.12.2011 - Az.: 30 C 1849/11-25).

Von dem Kläger war unerlaubt ein Foto durch eine Nachrichtenagentur online veröffentlicht wurden. Hiergegen ging der Abgelichtete vor.

Das Frankfurter Gericht wies die Klage ab, da es unzuständig sei.

Der Ausuferung des fliegenden Gerichtsstand sei Einhalt zu gebieten, so die Robenträger. 

Ein Gerichtsstand könne nur dort gegeben sein, wo sich der behauptete Rechtsverstoß in dem konkreten Verhältnis der Prozessparteien tatsächlich ausgewirkt habe. Eine Zuständigkeit ergebe sich daher nur am Wohn- oder Geschäftsort des Beklagten oder des Klägers, weil angenommen werden könne, dass die Rechtsverletzung hier eingestellt bzw. abgerufen worden 

Allein die technische Abrufbarkeit der Webseite reiche zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit nicht aus.  

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die ganz überwiegende Rechtsprechung bejaht die rechtliche Zulässigkeit des fliegenden Gerichtsstandes. Nur vereinzelt - wie jetzt das AG Frankfurt a.M. - lehnen Gerichte dieses Prinzip ab. 

Das AG Frankfurt a.M. hatte bereits in der Vergangenheit diesen Grundsatz verneint, wurde jedoch später in der Berufungsinstanz vom LG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile grundsaetze-des-fliegenden-gerichtsstands-bei-internetverletzungen-ueber-ebay-2-3-s-7-09-landgericht-frankfurt_am_main-20091105.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 05.11.2009 - Az.: 2/3 S 7/09) mit deutlichen Worten wieder aufgehoben.

Zum fliegenden Gerichtsstand allgemein siehe unser Law-Vodcast-Video <link http: www.law-vodcast.de zustaendiges-gericht-bei-internet-verletzungen _blank external-link-new-window>"Zuständiges Gericht bei Internet-Verletzungen".

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