Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

Endgültige Fassung der Auslegungshinweise zu § 7a UWG durch Bundesnetzagentur veröffentlicht

Die Bundesnetzagentur (BNA) hat vor wenigen Tagen die endgültige Fassung ihrer Auslegungshilfe für den neuen § 7a UWG veröffentlicht.  Das 28-seitige Dokument kann hier heruntergeladen werden

Seit dem 01.10.2021 ist ein neuer § 7a UWG in Kraft getreten, der vorschreibt, dass Einwilligungen in Telefon-Werbung entsprechend dokumentiert und zudem fünf Jahre lang aufbewahrt werden müssen.

Die Vorschriften für das Direkt-Marketing sind der komplett neue § 7a UWG und eine Ergänzung des bisherigen § 20 UWG:

"§ 7a UWG: Einwilligung in Telefonwerbung
(1) Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß Absatz 2 Satz 1 aufzubewahren.
(2) Die werbenden Unternehmen müssen den Nachweis nach Absatz 1 ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahren. Die werbenden Unternehmen haben der nach § 20 Absatz 3 zuständigen Verwaltungsbehörde den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen unverzüglich vorzulegen."

Zu der Neuregelung gibt dazu auch uns mehr als 1,5-stündiges Webinar, das sie hier kostenlos anschauen und herunterladen können.

Die Auslegungshilfe der BNA zeigt sehr anschaulich, welche neuen Anforderung die Behörde an die Dokumentation der Einwilligungen stellen wird. 

Rechts-News durch­suchen

21. Mai 2026
Wer in einer Google-Anzeige Preise nennt, muss einen Mindestbestellwert direkt angeben, sonst handelt er wettbewerbswidrig.
ganzen Text lesen
20. Mai 2026
Ein Kreuzfahrtanbieter darf einen Agenturvertrag wegen Provisionsweitergabe nicht kündigen, da das Verbot gegen Kartellrecht verstößt.
ganzen Text lesen
20. Mai 2026
Ein Fitnessstudio darf die Handtuchpauschale nicht per E-Mail ohne Zustimmung des jeweiligen Mitglieds erhöhen.
ganzen Text lesen
14. Mai 2026
Das LG Bremen untersagt Mondelez, die 90-g-Milka-Schokolade ohne klaren Hinweis anzubieten, weil Verbraucher weiter eine Größe 100 g erwarten.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen