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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Frankfurt a.M.: Entbehrlichkeit einer Abmahnung bei grundlegender Ablehnung des Schuldners

Eine vorherige Abmahnung ist ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn der Schuldner außergerichtlich zu erkennen gibt, dass er in jedem Fall eine gerichtliche Klärung will <link http: www.lareda.hessenrecht.hessen.de jportal portal t s15 page _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10.07.2014 - Az.:6 W 51/14).

Es ging um gewisse Äußerungen, die der Schuldner online getätigt hatte. Auf die Aufforderung, diese Erklärungen einzustellen, antwortete der Schuldner:

"...Abmahnungen uns in keinster Weise schrecken und uns niemals zu niemals zu rechtfertigenden Zugeständnissen an der Wahrheit bewegen werden. (...)

Damit wäre wohl auch der Weg zu einer vernünftigen Verständigung verbaut, die ich gegen Ende meiner obigen E-Mail entgegenkommenderweise anklingen ließ. Sie wollen (juristischen) Krieg, also sollen Sie ihn auch bekommen."

Die Gläubigerin erwirkte eine einstweilige Verfügung. Der Schuldner akzeptierte diese gerichtliche Entscheidung, ging jedoch gegen den Kostenpunkt vor. Er war der Ansicht, dass die Gläubigerin die Kosten zu tragen habe, da sie außergerichtlich nicht abgemahnt habe.

Die Frankfurter Richter entschieden, dass hier ausnahmsweise eine Abmahnung entbehrlich gewesen sei. Durch seine Antwort habe der Schuldner zum Ausdruck gebracht, dass er es in jedem Fall auf eine gerichtliche Klärung ankommen lassen wolle.

Es war daher nicht damit zu rechnen, dass eine förmliche Abmahnung Erfolg haben würde. 

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