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Kategorie: Onlinerecht

Erpressung eines Online-Shops mit Google-Abwertung

Die Betreiber des Online-Shops "holzspielzeug-discount.de" werden erpresst, 5.000,- EUR zu zahlen, andernfalls wird ihnen eine Abwertung bei Google durch eine massenhafte Spam-Verlinkung angedroht. 

Der Erpresser soll am 6. Dezember 2011 telefonisch damit gedroht haben, massenhaft Badlinks von Adressen, die Google nicht gefallen würden, zu setzen. Dadurch würde der Shop im Ranking auf eine schlechtere Position fallen und deutlich weniger Kunden haben. 

In der SEO-Szene wird <link http: www.seo-radio.de index.php archives mitbewerber-bei-google-abschiesen-als-geschaftsmodell _blank external-link-new-window>kontrovers diskutiert, inwieweit durch eine solche Aktion tatsächlich die Reputation der Seite bei Google geschädigt werden kann. Google selbst schließt eine Beeinflussung nicht gänzlich aus, wie dieses <link http: googlewebmastercentral-de.blogspot.com kann-ich-fremde-spamlinks-zu-meiner.html _blank external-link-new-window>Video mit Matt Cutts zeigt.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Der vorliegende Fall ist ganz sicher nicht erste (deutsche) Fall von Erpressung mit Blackhat-Methoden. Er ist aber der erste Fall, bei dem sich ein Unternehmen outet und von sich aus den Fall an die Öffentlichkeit bringt.

Es bleibt abzuwarten, inwieweit Google auf diesen und andere Fälle reagiert und seinen Algorithmus überarbeitet, um solchen Drohpotentialen jeden Nährboden zu entziehen.

Sicherlich darf diese neue Form der Cyberkriminalität nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Andererseits sollte sie auch nicht überdramatisiert werden. Denn es bestehen seit langem deutlich "effektivere" Methoden, einen Server lahmzulegen, so dass eine Spam-Verlinkung sicherlich nicht die 1. Wahl eines Täters sein wird. 

So z.B. im Fall des LG Düsseldorf <link http: www.online-und-recht.de urteile ddos-attacken-strafrechtlich-als-computersabotage-zu-bewerten-3-kls-1-11-duesseldorf-landgericht-20110322.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 22.03.2011 - Az.: 3 KLs 1/11), wo der Angeklagte sich die Webseiten mehrerer Glücksspiel-Anbieter herausgesucht und ihnen mit DDoS-Attacken gedroht hatte, die ihre Server zu bestimmten wichtigen Sport-Großereignissen lahmlegen würden, wenn sie nicht einen Betrag zwischen 1.000,- EUR und 2.000,- EUR zahlen würden. Der Angeklagte hatte damals die notwendigen Server-Kapazitäten locker flockig bei einem russischen Provider angemietet.

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