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Kategorie: Onlinerecht

OLG München: Fehlerhafte Rufnummer bei telefonischer Kundenwerbung wettbewerbswidrig

Gibt der Mitarbeiter eines Unternehmens im Rahmen einer telefonischen Kundenwerbung mündliche eine falsche Rufnummer an, unter der die Firma über längere Zeit nicht erreichbar ist, handelt es sich dabei um einen Wettbewerbsverstoß (OLG München, Urt. v. 28.02.2019 - Az.: 6 U 914/18).

Im Rahmen eines telefonischen Kundengesprächs über den Abschluss von Energielieferverträgen gab der Mitarbeiter der verklagten Firma mündlich eine falsche Telefonnummer an. Unter dieser war die Beklagte über längere Zeit nicht erreichbar. In der späteren schriftlichen Auftragsbestätigung war die richtige Telefonnummer angegeben.

Das OLG München sah dies als Verstoß gegen die vorvertraglichen Informationspflichten an.

Die Pflicht, die richtige Telefonnummer anzugeben, ergebe sich aus Art. 246a § 1 Abs.1. Nr.2 EGBGB.

Die Ausnahmevorschrift des Art. 246a § 3 EGBGB greife nicht, da diese voraussetze, dass nur begrenzter Raum oder begrenzte Zeit vorhanden sei, so die Richter. Eine Rufnummer könne problemlos in einem Telefongespräch mitgeteilt werde und unterfalle somit nicht dem Kriterium der begrenzten Darstellungsmöglichkeit.

Auch die Tatsache, dass in der schriftlichen Auftragsbestätigung die richtige Nummer genannt sei, ändere nichts an dem Rechtsverstoß.

Denn das Gesetz verlange, dass die richtigen Informationen vor Vertragsschluss erteilt würden. Eine zeitlich nach dem Zustandekommen des Rechtsgeschäfts liegende Aufklärung wie im vorliegenden Fall genüge nicht.

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