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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Wenn fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung mehr als 20% des Platzes einnimmt, muss Text nicht direkt im Angebot abgedruckt werden

Lange Zeit war umstritten, in welchem Umfang ein Unternehmer gegenüber seinen Kunden die fernabsatzrechtliche Muster-Widerrufsbelehrung und die sonstigen Informationen einsetzen muss, wenn nur ein begrenzter räumlicher Platz oder nur begrenzte Zeit zur Verfügung steht, z.B. auf einer Bestellpostkarte. Der BGH (Urt. v. 11.04.2019 - Az.: I ZR 54/16) hat nun endlich in dieser Angelegenheit Rechtsklarheit geschaffen:

"1. Bei einem Kauf auf Probe, bei dem die Absendung des Bestellscheins durch den Kunden ohne weiteres Handeln des Kunden ein Fernabsatzgeschäft auslöst, muss der Unternehmer die Informationspflichten gemäß Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB vor Absendung des Bestellscheins erfüllen.

2. Die nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB und Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU erforderlichen Informationen sind grundsätzlich unmittelbar in dem für den Fernabsatz benutzten Fernkommunikationsmittel selbst zu erteilen.

3. Für die Frage, ob alle in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU genannten Informationen objektiv in einem Werbemittel dargestellt werden können, ist erheblich, welchen Anteil diese Informationen am verfügbaren Raum des vom Unternehmer ausgewählten Werbeträgers einnehmen würden; die Werbebotschaft muss gegenüber den Verbraucherinformationen nicht zurücktreten. Das ist regelmäßig nicht der Fall, wenn für die verpflichtenden Verbraucherinformationen bei Verwendung einer für den durchschnittlichen Adressaten der Werbung angemessenen Schrifttype nicht mehr als ein Fünftel des für eine konkrete Printwerbung verfügbaren Raums benötigt wird.

4. Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB umfasst auch die Verpflichtung des Unternehmers, dem für seine Werbung genutzten Fernkommunikationsmittel - etwa einem Werbeprospekt - das Muster-Widerrufsformular beizufügen.

5. Wird für die verpflichtenden Verbraucherinformationen nebst Muster-Widerrufsformular mehr als ein Fünftel des für die konkrete Printwerbung verfügbaren Raums benötigt, muss das Muster-Widerrufsformular nicht in der Werbung abgedruckt und kann sein Inhalt auf andere Weise in klarer und verständlicher Sprache mitgeteilt werden; sodann ist zu prüfen, ob die übrigen Pflichtangaben nicht mehr als ein Fünftel des Raums der Printwerbung in Anspruch nehmen."

Bedeutet im Klartext: 

Grundsätzlich muss ein Werbetreibender die fernabsatzrechtlichen Pflichttexte in dem jeweiligen Werbemedium platzieren.

Nimmt der Text jedoch einen größeren Raum als 20 % des Gesamtplatzes an, gilt eine Ausnahme: Dann muss der Werbetreibende nicht das Muster-Widerrufsformular in dem Medium selbst platzieren, sondern dann reicht es aus, wenn der Inhalt auf andere Weise in klarer und verständlicher Sprache mitgeteilt wird.

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