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Kategorie: Onlinerecht

AG Bremen: Gescheiterte Rufnummern-Portierung ermöglicht außerordentliche Kündigung

Die gescheiterte Portierung einer Rufnummer begründet ein außerordentliches Kündigungsrecht (AG Bremen, Urt. v. 30.08.2012 - Az.: 9 C 173/12).

Die Klägerin, ein Telekommunikationsunternehmen, begehrte die Begleichung offener Verbindungsentgelte. Der Beklagte verweigerte jedoch die Zahlung, weil trotz Antragstellung die Klägerin eine Übernahme der Rufnummer nicht durchgeführt habe.

Ein solches Verhalten berechtige den Kunden zur außerordentlichen Kündigung, so dass er grundsätzlich ab diesem Zeitraum keine Entgelte schulde. Entsprechend Treu und Glauben müsse er jedoch die Leistungen bezahlen, die er in Anspruch genommen habe. Da der Beklagte über das Festnetz diverse Telefonate in das Ausland und in fremde Netze geführt habe, könne er sich nicht gleichzeitig auf das Vorliegen eines Zurückbehaltungsrechts berufen. Denn dies würde ein widersprüchliches und rechtsmissbräuchliches Verhalten darstellen.

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