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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Haftung von Google für rechtswidrige Bilder-Suchergebnisse

In einem lesenswerten Urteil hat das LG Hamburg <link http: openjur.de u _blank external-link-new-window>(Urt. v. 24.01.2014 - Az.: 324 O 264/11) die Haftung von Google für seine Bildersuche bejaht.

Kläger war Max Mosley, der gegen Google Inc. vorging. Es ging um Fotos aus dem Intimbereich des Klägers. Google indizierte fremde Webseiten und zeigte die Bilder an. Die Anwälte informierten den Suchmaschinen-Riesen über die Rechtsverletzungen und verlangten, dass auch zukünftig sämtliche Bilder - auch wenn sie auf anderen URLs indiziert würden - nicht mehr angezeigt würden.

Google lehnte dies ab, da eine solche präventive Filterung nicht möglich sei.

Das LG Hamburg hat die Haftung der Suchmaschine gleichwohl bejaht.

Der Klägerseite sei es gelungen darzulegen, dass es technisch durchaus möglich sei, entsprechende Filterungen vorzunehmen. Die klägerischen Anwälte hatten hierfür nicht nur ein Gutachten vorgelegt, sondern auch konkrete Software-Programme benannt.

Google habe auf diesen Vortrag keine weitere Stellung genommen, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass es seinen Suchalgorithmus nicht offen legen könne, da dieser geheim sei. Im übrigen sei das Gutachten auch technisch ungenügend.

Dieses Vorbringen haben die Hamburger Richter als nicht ausreichend eingestuft. Durch das Gutachten und der namentlichen Benennung von Filter-Software sei der Kläger ausreichend seiner Beweislast nachgekommen. Nun obliege es Google nachzuweisen, dass solche Filter technisch nicht möglich seien. Da der Suchmaschinenriese hierzu aber keine weitergehenden Ausführungen getroffen habe, sei von der Richtigkeit des klägerischen Vorbringens auszugehen.

Da Google somit trotz Kenntnis keine entsprechenden Filter bei den Bilder-Suchergebnissen eingesetzt habe, obgleich dies möglich und zumutbar gewesen sei, hafte es für die fremden Rechtsverletzungen.

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