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Kategorie: Onlinerecht

VG Neustadt: Herausgabe interner Erotik-Gutachten der Landesmedienanstalten gefährdet behördliche Maßnahmen

Die Landesmedienanstalten sind nicht verpflichtet, ein internes Gutachten über Erotik-Anbieter im Internet herauszugeben, so das VG Neustadt <link http: www.online-und-recht.de urteile landesmedienanstalt-muss-erotik-gutachten-ueber-content-provider-nicht-herausgeben-4-k-694-09-verwaltungsgericht-neustadt-20091216.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 16.12.2009 - Az.: 4 K 694/09).

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, berief sich auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) und verlangte von der Landesmedienanstalt die Herausgabe eines internen Gutachtens. Die Behörde hatte einen Dritten mit der Erstellung beauftragt. Inhaltlich ging es dabei um Erotik-Dienstleistungen von Internet-Anbietern, die unter ausländischen Scheinadressen agierten, aber eigentlich im Inland saßen.

Die Richter des VG Neustadt lehnten einen Herausgabeanspruch ab. Denn die Veröffentlichung des Dokuments würde die öffentliche Sicherheit gefährden.

Die Beklagte sei eine für die Gefahrenabwehr zuständige Stelle, die Verstöße gegen die Vorschriften des Medienschutzes feststellen und verfolgen müsse. Um der Überwachungsaufgabe nachzukommen, müsse die Beklagte in der Lage sein, Nachweise zu führen über die Verstöße der Erotik-Anbieter. Habe der Kläger als Rechtsanwalt Kenntnis über die jeweiligen behördeninternen Vorgänge, könnten konkrete Handlungsmöglichkeiten gegenüber den Dienstleistern die Maßnahmen gefährden.

Der Jugendmedienschutz wäre danach nicht mehr gewährleistet. Somit sei der Herausgabeanspruch abzulehnen.

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