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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Informationspflichten bei Zeitungs-Annonce

Eine Auto-Werbung in einem Print-Magazin muss sowohl die konkrete Firmierung als auch die exakte Postanschrift des Unternehmens enthalten (LG Hamburg, Urt. v. 01.08.2013 - Az.: 327 O 116/13). Es reicht nicht aus, eine Internetadresse anzugeben, auf der der Verbraucher diese Informationen erhält.

Die Beklagte bewarb in einer Print-Ausgabe ihre PKW. Die Anzeige enthielt neben der Abbildung des PKW Angaben zu Modell, Typ, Erstzulassung, Kilometerstand, Farbe, Ausstattung und Preis. Es war lediglich eine Internetadresse und eine Telefonnummer angegeben. Weitere Angaben, insbesondere zur Rechtsform und zur Postanschrift, enthielt die Annonce nicht.

Das LG Hamburg stufte dies als Verstoß gegen <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __5a.html _blank external-link-new-window>§ 5 a Abs.3 Nr.2 UWG ein. Danach muss der Werbende sowohl seine Identität als auch seine Anschrift angeben.

Anders als in den Fällen, wo es um weitere Informationen zu den produktbezogenen Merkmalen ginge, reiche es hier nicht aus, lediglich eine Webadresse anzugeben. Denn die Angaben zur Rechtsform und Anschrift müssten sich aus der Anzeige direkt selbst ergeben.

Auch wenn dem Publikum das Unternehmen hinreichend bekannt sei, müsse gleichwohl die Angabe erfolgen. Diese Pflicht solle dem Verbrauche klare und unmissverständliche Informationen geben, gegen wen er genau etwaige Ansprüche geltend machen könne. Es genüge nicht, wenn der Konsument - mit mehr oder weniger Aufwand - diese Daten selbst recherchieren könne.

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