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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Irreführende Blickfangwerbung nur in sehr engen Grenzen zulässig

Die Annahme, der Verbraucher werde die Einschränkung einer blickfangmäßig herausgestellten Werbeaussage durch eine andere Aussage in der Werbung erkennen, ist nur unter engen Voraussetzungen gerechtfertigt <link http: www.online-und-recht.de urteile blickfangmaessige-werbung-und-irrefuehrung-all-net-flat--bundesgerichtshof-20151013 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 13.10.2015 - Az.: I ZR 260/14).

Vor kurzem hat der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile aufklaerender-hinweis-kann-auch-ohne-sternchenhinweis-durch-klarstellende-angaben-im-weiteren-beschreibungstext-erfolgen--bundesgerichtshof-20141218 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 18.12.2014 - Az.: IR ZR 129/13) in seiner "Schlafzimmer komplett"-Entscheidung verdeutlicht, dass ein aufklärender Verkauf-Hinweis auch ohne Sternchenhinweis durch klarstellende Angaben im weiteren Beschreibungstext erfolgen kann. Danach war vielfach - unzutreffend - gemutmaßt worden, ob nun die Rechtsprechung zur Blickfangwerbung liberalisiert wird.

Die Karlsruher Richter haben nun in der aktuellen Entscheidung <link http: www.online-und-recht.de urteile blickfangmaessige-werbung-und-irrefuehrung-all-net-flat--bundesgerichtshof-20151013 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 13.10.2015 - Az.: I ZR 260/14) klargestellt, dass das "Schlafzimmer komplett"-Urteil eine absolute Ausnahme-Entscheidung war. 

Werbe ein Unternehmen in der Werbung mit unzutreffenden Aussagen, müsste grundsätzlich in einem klaren und unmissverständlichen Hinweis auf die Einschränkungen hingewiesen werden. Dieser Hinweis müsse selbst auch am Blickfang teilnehmen.

Im vorliegenden Fall ging es um eine Telekommunikations-Werbung, in der es hieß:

"… Für nur 19,90 € statt 29,90 € im Monat telefonieren und surfen Sie ab sofort so lange und wann Sie wollen.

Alle Gespräche ins nationale Festnetz und in alle deutschen Handy-Netze sind inklusive. Damit haben Sie die Garantie nie mehr als 19,90 € im Monat zu bezahlen – ganz gleich, wie viel Sie telefonieren oder auch mit Ihrem Smartphone im Internet surfen."

Am unteren Rand der Werbung wurde der Leser darüber informiert, dass Service- und Sonderrufnummern sowie Auskunftsdiente extra kosten würden. Zudem falle ein einmaliger Einrichtigungspreis von 29,90 EUR an.

Die BGH-Richter stuften dies als unzulässige Blickfangwerbung ein. Der Verbraucher werde angesichts der Platzierung des aufklärenden Hinweises diesen nicht wahrnehmen.

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