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Kategorie: Onlinerecht

LG Nürnberg-Fürth: Irreführende Werbung mit "39®% In ALLEN Abteilungen"

Es ist irreführend, wenn mit der Aussage "39®% In ALLEN Abteilungen"  geworben wird, der Preisnachlass aber tatsächlich nicht bei allen Produkten gewährt wird. Ein hochgestelltes Copyright-Zeichen versteht der Leser zudem nicht als Fußnote, sondern als Hinweis auf einen marken- bzw. urheberrechtlichen Schutz (LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 24.05.2022 - Az.: 3 HK O 8003/21).

Die beklagte Firma warb mit folgender Aussage:

"39®% In ALLEN Abteilungen

Tische & Stühle – Betten – Sofas – Küchen – Reduzierte Waren – Grosse Marken – eXpress – Haushalt – Teppiche – Lampen – Deko – Gardinen"

Am Ende der Annonce wurde das Copyright-Zeichen wie folgt aufgelöst:

"(...) gewährt Ihnen folgenden Rabatt: Auf Möbel, Küchen und Matratzen sowie auf Artikel der Abteilungen Haushalt, Geschenke, Dekoration, Bettwaren, Gardinen, Leuchten und Teppiche ‚39 % in allen Abteilungen‘. Ausgenommen von diesem Rabatt sind Kaufgutscheine, Bücher, anderweitig reduzierte Produkte, als ‚Tiefpreis‘ oder ‚Aus unserer Werbung‘ gekennzeichnete Artikel sowie Artikel der Marken (…). "

Dies stufte das LG Nürnberg-Fürth als irreführend ein, denn es werde in nicht ausreichender Form auf die vorhandenen Einschränkungen hingewiesen:

"Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen die Werbung der Beklagten dahingehend, dass von dieser ein Rabatt von 39 % auf das gesamte Sortiment in allen Abteilungen gewährt wird (...). Diese Aussage ist unzutreffend (...) wie sich aus dem Kleingedruckten am unteren Ende der Seite ergibt (...).

Bei den angesprochenen Verkehrskreisen wird durch die Werbung eine Fehlvorstellung über den Umfang der Rabattaktion und die sachliche Reichweite der Preisherabsetzungswerbung ausgelöst.

Eine hinreichend klare und eindeutige Richtigstellung der Werbung fehlt. Es ist bereits fraglich, ob eine Blickfangwerbung wie die streitgegenständliche, bei der im Rahmen einer Gesamtankündigung einzelne Angaben im Vergleich zu den sonstigen Angaben besonders herausgestellt sind, auf die die Aufmerksamkeit des Publikums in besonderem Maß gelenkt werden soll (...), überhaupt einer Richtigstellung durch Fußnoten zugänglich sein kann."

In jedem Fall fehle es an einem aufklärenden Hinweis, der über die Ausnahmen in ausreichender Art und Weise informiere: 

 "Die angesprochenen Verkehrskreise werden infolge der graphischen Gestaltung vor allem der gelb umrahmten, in weiß abgefasster Aussage „39 % In ALLEN Abteilungen“ auf rotem Grund das kleine ®am oberen rechten Rand des Rahmens überhaupt nicht wahrnehmen und falls sie es doch sehen, als Hinweis auf einen möglicherweise bestehenden marken- bzw. urheberrechtlichen Schutz des Designs – jedenfalls nicht als ein mit einer Fußnote oder einem Sternchen gleichzusetzendem Zeichen – verstehen.

Selbst wenn außergewöhnlich misstrauische Verbraucher, die mit ähnlicher Werbung bereits schlechte Erfahrungen gemacht haben, das ®als Fußnote erkennen sollten und folglich damit rechnen, dass im folgenden Text der Werbeaussage eine – möglicherweise auch einschränkende – genauere Definition der rabattierten Artikel erfolgen wird, ist das Auffinden der Auflösung des ® nicht nur wegen der Platzierung am untersten Rand der Werbung in winziger weißer Schrift auf schwarzem Hintergrund, sondern auch wegen des fehlenden ® vor der Auflösung erschwert und nur von einzelnen besonders hartnäckigen, detektivisch veranlagten Lesern – aber nicht vom Großteil des angesprochenen Verkehrskreises – zu erwarten.

Das ® in der Aussage stellt damit keinen klaren und unmissverständlichen Hinweis auf die am unteren Rand der Seite stehende Einschränkung der Werbeaussage dar, wie er vom BGH verlangt wird."

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