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Kategorie: Onlinerecht

AG München: Kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht bei individuell angefertigtem Schrank

Bei nach Kundenwünschen hergestellten Waren besteht kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht.

Eine Münchnerin trat über die Plattform „My-Hammer“ mit einer Schreinerei aus Oberbayern in Kontakt wegen der Anfertigung eines Schlafzimmerschrankes. Bei einem Termin in der Wohnung der Münchnerin mit einem Mitarbeiter der Schreinerei nahm dieser Maß, zudem wurden Ausführung und Größe des Schranks, die Zahl der Türen, eine Fernseheinfassung, die Fernsehanschlüsse, Verblendung bis zur Decke und Ausschnitt des Teppichbodens besprochen und ein Angebot mit Entwürfen erstellt. 

Am 07.05.2024 beauftragte die Münchnerin die Schreinerei per Mail mit der Herstellung und Montage des Schrankes zu einem Preis von 4.149 Euro netto.

Als der Schrank fertig gestellt und beladen war, sagte die Auftraggeberin die Montagetermine ab und stornierte am 20.05.2024 den Auftrag. Nach ihrer Sichtweise habe keine individuelle Anfertigung des Schrankes vorgelegen.

Die Schreinerei rechnete die erbrachten Leistungen daraufhin ab und stellte diese mit 3.004,86 Euro netto in Rechnung. Da die Auftraggeberin die Zahlung verweigerte und auf ein Widerrufsrecht bestand, erhob die Schreinerei Klage vor dem Amtsgericht München.

Das Gericht gab der Schreinerei mit Urteil vom 26.02.2025 Recht und verurteilte die Auftraggeberin zur Bezahlung der erbrachten Leistungen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des in Auftrag gegebenen Schlafzimmerschrankes. 

Das Gericht führte u.a. aus:

„Der Beklagten stand kein Widerrufsrecht gemäß §§ 312 ff. BGB zu. […] Ein Widerrufsrecht war […] gemäß § 312g Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Danach besteht das Widerrufsrecht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Verhältnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. […]

Entscheidend ist, ob nach dem Vertrag eine Individualanfertigung vorliegt, was vorliegend der Fall ist. Ausweislich des Auftrags […] war eine individuelle Anfertigung auf Basis des Aufmaßes vereinbart. […] Aus den Angaben des Zeugen […] bzw. der informatorischen Parteianhörung des Klägers ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagtenseite nicht, dass vorgefertigte, standardisierte, Teile verwendet wurden. Vielmehr gab der Zeuge […] an, dass es mehrere Versionen, Entwürfe zu den Schränken gab mit unterschiedlichen Maßen und insbesondere zunächst Schrägen sowie einer Türöffnung per Tipp-On-Funktion. […]

Gemäß § 648 Satz 1 BGB kann der Besteller bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. In diesem Fall ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen (§ 648 Satz 2 Hs. 1 BGB). Der Unternehmer muss sich allerdings dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. […]

Dem Kläger oblag die Darlegungs- und Beweislast für die Vergütungsabrechnung. […] Dieser Darlegungs- und Beweislast ist der Kläger vorliegend durch die […] vorgelegte Stundenabrechnung nachgekommen, da vorliegend nur die erbrachten Leistungen geltend gemacht wurden. Sonstige ersparte Aufwendungen, insbesondere hinsichtlich des Materials, sind nicht ersichtlich. […]“

Urteil des Amtsgerichts München vom 26.02.2025

Aktenzeichen: 271 C 21680/24

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 23.06.2025

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