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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Keine Eilbedürftigkeit weil Anwalt schon Bescheid wusste

Bei der Frage, ob ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch noch eilbedürftig ist und mittels einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann, ist auf die Kenntnis des beauftragten Rechtsanwalts abzustellen, wenn dieser länger Bescheid wusste als sein Mandant <link http: www.lareda.hessenrecht.hessen.de jportal portal t s15 page _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 11.06.2013 - Az.: 6 W 61/13).

Der Antragsteller begehrte den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen angeblich wettbewerbswidriger Werbung mit Testergebnissen auf einer Webseite. Der beauftragte Rechtsanwalt hatte die Homepage der Antragsgegnerin bereits für einen anderen Mandanten zeitlich früher kontrolliert.

Im vorliegenden Fall stellten die Frankfurter Richter auf die Kenntnis des Anwalts des Antragstellers ab und nicht auf die des Antragstellers selbst.

Der Antragsteller müsse sich die Kenntnis seines Advokaten zurechnen lassen. Es sei unerheblich, ob der Anwalt, als er damals erstmalig von dem beanstandeten Rechtsverstoß erfuhr, bereits von dem Antragsteller beauftragt war. Denn einer ausdrücklichen Bestellung zum Wissensvertreter bedürfe es nicht.

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