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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Hamburg: Keine Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung bei Wettbewerbsverstößen

Ein Gläubiger kann aktuell gegen einen Schuldner ein einstweiliges Verfügungsverfahren anstreben, auch wenn er in der Vergangenheit gegen identische Wettbewerbsverstöße Dritter nicht vorgegangen ist (OLG Hamburg, Urt. v. 04.07.2013 - Az.: 3 U 161/11).

Inhaltlich ging um es Wettbewerbsverstöße. Die Gläubigerin machte im einstweiligen Verfügungsverfahren entsprechende Unterlassungsansprüche geltend. Die Schuldnerin meinte, es liege keine Eilbedürftigkeit mehr vor, da die Gläubigerin bereits vor 3 Jahren von identischen Rechtsverstößen Dritter Kenntnis erlangt und nichts weiter unternommen habe.

Das OLG Hamburg folgte dieser Ansicht nicht, sondern sah das Nichthandeln in der Vergangenheit als unschädlich für die Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung an.

Abzustellen sei stets auf den identischen Schuldner. Unproblematisch sei es hingegen, wenn die Gläubigerin früher nicht gegen eine identische Wettbewerbsverletzung eines Dritten vorgegangen sei. Denn es obliege alleine der Gläubigerin, ob und wie sie einzelne Verletzungen verfolge.

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