Für eine Impressum-Angabe auf einer externen Homepage reicht es nicht, wenn lediglich ein Link auf die Domain gesetzt wird. Erforderlich ist vielmehr eine direkte Verlinkung zur Impressums-Webseite (OLG Braunschweig, Urt. v. 28.05.2025 - Az.: 2 U 16/25).
Eine Anwältin hatte auf dem Portal anwalt.de einen Auftritt ohne eigenes Impressum. Stattdessen war dort nur ein allgemeiner Link zu ihrer Kanzlei-Webseite angegeben. Erst nach mehreren Klicks und Scrollen konnte man dort das Impressum finden und aufrufen.
Das OLG Braunschweig bewertete dies als wettbewerbswidrig.
Es fehle an den Merkmalen “leicht erkennbar” und “unmittelbar erreichbar”.
Der Link auf anwalt.de sei unter “Kontakt” versteckt gewesen und habe nur die Bezeichnung „ra-j(…).de" getragen. Dadurch sei für Nutzer nicht klar erkennbar gewesen, dass sich hinter dem Link ein Impressum verberge.
Auf der Kanzlei-Webseite selbst müsse man zusätzlich mehrere Bildschirme nach unten scrollen, bis man den Impressums-Link findet. Dies sei aber zu viel Aufwand und widerspreche den Anforderungen der Rechtsprechung zur sogenannten Zwei-Klick-Regel.
Außerdem werde durch den Wechsel auf eine andere Domain der Eindruck erweckt, dass das Impressum nicht zur Seite auf anwalt.de gehöre. Ohne einen klaren Hinweis könne man nicht davon ausgehen, dass das Impressum auf der externen Seite auch für den Eintrag auf anwalt.de gelte.
"Demgemäß wird er nun möglicherweise eigens nach einem Impressum suchen, wozu er an das Seitenende scrollen muss, um so durch ein weiteres, drittes Klicken auf den Link „Impressum“ zu der gesuchten Anbieterkennzeichnung zu gelangen.
Damit braucht der Nutzer aber insgesamt drei, nicht nur zwei Klicks.
Unter Umständen wird er sogar nach dem Anklicken der Kontaktseite und nachdem er festgestellt hat, dass auch hier die gesuchte Anbieterkennzeichnung nicht zu finden ist, von einem Irrtum ausgehen, auf die Startseite zurückklicken und dann dort
nach dem Impressum suchen, was insgesamt sogar vier Klicks benötigt."
Und weiter:
"Da die Startseite der Homepage der Beklagten im Webdesign einer sogenannten Longpage gehalten ist und der Nutzer hier über mehr als sechs Bildschirmseiten scrollen muss, um am Seitenende das „Impressum“ zu finden, spricht viel dafür, dass der dem Nutzer von der Beklagten zugemutete Aufwand, um zu der Anbieterkennzeichnung zu gelangen, bei einer Gesamtbetrachtung zu groß, als dass noch von einer unmittelbaren Erreichbarkeit gesprochen werden könnte. (…)
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich das Impressum zwar nicht zwingend unter der gleichen Domain befinden muss wie die angebotenen Inhalte, so dass auch eine Verlinkung – wie hier – einer Internetpräsenz unter anwalt.de auf die eigene Webseite der Beklagten möglich ist (…).
Allerdings folgt aus dem Tatbestandsmerkmal „für“, dass sich aus dem Impressum ergeben muss, auf welche Webseiten es sich bezieht. Es muss auszuschließen sein, dass ein Nutzer über den „Domainwechsel“ verwirrt wird und das Impressum gedanklich nicht der Ausgangsseite zuordnet (…).
Zwar liegt es für den durchschnittlichen Internetnutzer nahe, dass sich das Impressum auch auf die Webseite beziehen soll, auf der er den Link „Impressum“ angeklickt hat (…), doch liegen die Dinge im Streitfall aufgrund der von der Beklagten gewählten abweichenden Art der Gestaltung anders.
Der Nutzer muss zunächst auf einen nicht als „Kontakt“ oder „Impressum“ bezeichneten Link zur Homepage der Beklagten klicken und dort den Link „Impressum“ suchen. Da diese Gestaltungsweise nicht nahelegt, dass zum Zwecke des Auffindens der Anbieterkennzeichnung das Beschreiten gerade dieses Suchpfads gewollt ist, hat der Nutzer ohne diesbezügliche Hinweise keine Veranlassung, das Impressum auf der Webseite der Beklagten auch auf ihre Internetpräsenz unter anwalt.de zu beziehen."