Ein Internet-Impressum muss leicht erkennbar und vollständig sein. Die Bezeichnung “Kundenbetreuung” für das Impressum ist nicht ausreichend (KG Berlin, Urt. v. 02.04.2025 - Az.: 5 U 112/23).
Ein Verbraucherschutzverband klagte gegen eine Fluggesellschaft, da das Impressum auf deren Website nur schwer zu finden und unvollständig war. Die Airline verwies auf die Schaltfläche “Kundenbetreuung”, über die Nutzer erst nach mehreren Klicks zu den Anbieterinformationen gelangten. Zudem fehlte eine E-Mail-Adresse.
Das KG Berlin bewertete beides als nicht ausreichende Impressums-Gestaltung.
Das Impressum sei nicht leicht auffindbar. Die gewählte Bezeichnung "Kundenbetreuung" sei unüblich und werde von Verbrauchern nicht mit rechtlichen Anbieterinformationen in Verbindung gebracht. Übliche Begriffe wie "Kontakt" oder "Impressum" seien hier nicht verwendet worden.
Zudem reiche es nicht aus, dass die Informationen über mehrere Zwischenschritte zugänglich seien. Nach der sogenannten Zwei-Klick-Regel müssen Impressumsangaben in der Regel mit maximal zwei Klicks erreichbar sein.
Im vorliegenden Fall seien jedoch mehr Schritte nötig gewesen.
Auch der Inhalt des Impressums sei unzureichend. Es fehle eine E-Mail-Adresse, obwohl das Gesetz einen direkten und schnellen Kontaktweg verlange. Die bloße Bereitstellung eines Kontaktformulars reiche dafür nicht aus:
“Der dazu von der Beklagten verwendete Link mit der Bezeichnung „Kundenbetreuung“ ist eher unüblich und damit gerade nicht leicht erkennbar; die Bezeichnung „Kundenbetreuung“ deutet auf einen Support- oder Servicebereich hin und wird von dem durchschnittlichen Verbraucher gerade nicht als eine Bezeichnung für einen Link verstanden, unter dem rechtliche Angaben zum Anbieter digitaler Dienste zu finden sind.”