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LG Nürnberg-Fürth: 2. Entscheidung zu "Tell a friend"-Mails

Erst vor kurzem hat das LG Nürnberg-Fürth für viel Aufsehen gesorgt, als es Produktempfehlungs-Mails bzw. "Tell a friend"-Mails als wettbewerbswidrig ansah, vgl. die Kanzlei-Info v. 17.04.2004.

Inzwischen hat die betroffene Bank eine Abschlusserklärung abgegeben, d.h. sie hat rechtsverbindlich erklärt, nicht gegen die einstweilige Verfügung vorzugehen, sondern diese als endgültige Regelung akzeptiert, vgl. die Kanzlei-Info v. 14.07.2004. Damit bleibt der Sachverhalt auch zukünftig nicht 100% geklärt. Und es besteht ein breiter Spielraum für Interpretationen und Einschätzungen wie das Urteil zu verstehen, was anschauchlich eine Online-Diskussion mit einem Vertreter der Klägerseite zeigt.

Nun hat das LG Nürnberg-Fürth in einer aktuellen 2. Entscheidung v. 17.09.2004 einem großen deutschen Versandhändler untersagt, mit einer sogenannten "Weiterempfehlen"- oder "Tell a friend"-Funktion per E-Mail Werbung für Artikel aus dem Online-Katalog zu betreiben.

Wie schon im 1. Fall handelt es sich auch hier um eine einstweilige Verfügung, die ohne Anhörung der Gegenseite erlassen wurde. Die Beklagtenseite kann somit Widerspruch gegen den Beschluss einlegen, so dass es dann zu einer mündlichen Verhandlung kommt. Sollte dies der Fall sein, so wird es zu einem nachlesbaren gerichtlichen Urteil kommen, das die bisherigen Unklarheiten beseitigen wird.

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