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Künast: Neue Regeln für Premium-SMS?

Nach einer Kurzmeldung von Reuters plane die Verbraucherministerin Künast "neue Regeln für Premium-SMS". Vgl. generell zu Mehrwertdiensten unser Info-Portal "Mehrwertdienste + Recht", speziell zu Premium-SMS den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Rechtliche Regelungen zu Premium-SMS".

Diese Äußerungen sind nichts Neues. Künast hatte schon Ende 2003 gefordert, dass eine "Kostenanzeige nach jeder Handy-Nutzung" Pflicht werden soll, vgl. die Kanzlei-Info v. 26.12.2003. Und im März 2004 erklärte die Ministerin in der ARD-Fernsehsendung "Plusminus", Hersteller sollten künftig nur noch Handys anbieten, mit denen ausschließlich privater SMS-Versand möglich und Premium-SMS demnach ausgeschlossen sei, vgl. die Kanzlei-Info v. 29.03.2004.

Was von den neuen Ankündigungen zu halten ist, bleibt angesichts der zahlreichen, bis heute nicht umgesetzten Forderungen abzuwarten.

Der Reuters-Bericht spricht davon, dass das "Bundeskabinett den Entwurf des neuen Telekommunikationsgesetzes" noch diese Woche beschließen werde. Damit sind wohl die angekündigten Verordnungen gemeint, da das eigentliche Telekommunikationsgesetz (TKG) schon zum 26.06.2004 in Kraft getreten ist.

Es fehlen mehrere wichtige Ausführungenbestimmungen, allen voran die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) und die Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV), vgl. dazu die Kanzlei-Info v. 07.08.2004.

So sieht der Entwurf der TKV (Download hier: PDF) in § 15 Abs.3 TKV-E für Premium-SMS vor:

"§ 15 Kurzwahl-Dienste

(1) Der Anbieter des Zugangs zum öffentlichen Telefondienst hat sicherzustellen, dass der Kunde die Abrechnung von Kurzwahl-Diensten sperren kann. Erhält der Kunde trotz der Sperre Kurzwahl-Dienstleistungen, besteht kein Anspruch auf Entgelt.
(2) Auf Antrag kann der Kunde vom Anbieter der neben der Telekommunikationsleistung erbrachten Dienstleistung verlangen, einen kostenlosen Hinweis zu erhalten, sobald im jeweiligen Kalendermonat eine Summe von zehn Euro überschritten wird.
(3) Vor dem Abschluss von Dauerschuldverhältnissen ist der Kunde deutlich über die wesentlichen Vertragsbestandteile zu informieren. Dazu zählen insbesondere der zu zahlende Brutto-Preis je Zusendung einer Dienstleistung, die maximale Anzahl der Dienstleistungen in dem konkret
benannten Bezugszeitraum und der Hinweis auf ein jederzeitiges Kündigungsrecht einschließlich der Adresse, unter der das Dauerschuldverhältnis gekündigt werden kann. Ein Anspruch auf Entgelt besteht nur, wenn der Kunde den Erhalt der Information zusätzlich zur Bestellung wiederum bestätigt.
(4) Der Anbieter der neben der Telekommunikationsleistung erbrachten Dienstleistung hat dem Kunden ein jederzeitiges, sofortiges Kündigungsrecht einzuräumen, das dieser sowohl durch Erklärung gegenüber diesem als auch dem Netzanbieter ausüben kann.


Auf die Große Anfrage der CDU/CSU zur Stärkung von Auskunfts- und Mehrwertdiensten durch Missbrauchsbekämpfung hatte die Bundesregierung Mitte 2004 geantwortet (PDF):

"Frage: Wie kann vor Vertragsschluss mit dem Diensteanbieter eine ausreichende Information der Verbraucher über den Preis von Premium-SMS gewährleistet werden?

Antwort: Bereits nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften (insbesondere der BGB-Informationspflichten-Verordnung) gelten umfassende Aufklärungs- und Hinweispflichten. Zusätzlich normiert § 14 Abs. 1 TNV-E (bisher § 43b Abs. 1 TKG a. F.) eine ausdrückliche Preisangabepflicht in der Werbung, die auch für Premium-SMS gilt. So muss bei Angabe des Preises der Preis deutlich sichtbar, gut lesbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer angegeben werden. Bei Anzeige der Rufnummer darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden. Auf den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ist hinzuweisen.
Daneben schreibt § 15 Abs. 3 TKV-E eine so genannte Handshake-SMS vor Vertragsabschluss vor, um eine ausreichende Information zu ewährleisten. Danach ist vor dem Abschluss von Dauerschuldverhältnissen der Kunde deutlich über die wesentlichen Vertragsbestandteile zu informieren. Dazu zählen insbesondere der zu zahlende Brutto-Preis je Zusendung einer Dienstleistung, die maximale Anzahl der Dienstleistungen in dem konkret benannten Bezugszeitraum und der Hinweis auf ein jederzeitiges Kündigungsrecht einschließlich der Adresse, unter der das Dauerschuldverhältnis gekündigt werden kann. Ein Anspruch auf Entgelt besteht nur, wenn der Kunde den Erhalt der Information zusätzlich zur Bestellung wiederum bestätigt. Weitere Regelungen sind im Rahmen der Erörterungen der Entwürfe der TKV und TNV zu diskutieren."


Die Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste (FST) warnt dagegen vor einer "Überreglementierung der Premium-SMS", vgl. die Kanzlei-Info v. 29.03.2004.

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