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BGH-StA: Staatliches Hacking und Phishing erlaubt

Der Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (BGH-StA), Manfred Hofmann, hat in der Fachzeitschrift "Neue Zeitschrift für Strafrecht" (2005, 121 ff) einen interessanten und lesenswerten Artikel mit dem Thema "Die Online-Durchsuchung - staatliches Hacken oder zulässige Ermittlungsmaßnahme?"

Der Autor geht dabei der Frage nach, ob es den staatlichen Strafverfolgungsbehörden erlaubt ist, mittels technischer Gegebenheiten (z.B. Trojanische Pferde oder Backdoor-Programme) unbeobachtet die Rechner von Beschuldigten auszuforschen.

Hofmann widmet sich zunächst dem BGH-Beschluss (Beschl. v. 31.07. 1995 - 2 BJs 94/94-6) aus dem Jahre 1995, bei dem das höchste deutsche Strafgericht zu entscheiden hatte, nach welchen Normen eine Telefonüberwachung bei einer Mailbox zu erfolgen hat.

Dann befasst er sich mit den unterschiedlichsten Eingriffsnormen, um schließlich §§ 102, 103 StPO als Rechtfertigungsgründe für staatliches Hacking und Phishing anzunehmen.

Eine Vielzahl von juristischen Argumenten sprechen gegen diese Ansicht, nicht zuletzt die Grundrechte der informationellen Selbstbestimmung (Art. 2 Abs.1 GG) und die Unverletztlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG).

Der Artikel zeigt aber anschaulich, in welche Richtung der neue Wind bei den Strafverfolgungsbehörden weht.

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