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VG Düsseldorf: NRW-Sperrungsverfügung rechtmäßig

Mit mehreren Sperrungsverfügungen gab die Bezirksregierung Düsseldorf verschiedenen sog. Access-Providern (das sind Internet-Provider, die dem Nutzer lediglich den Zugang zum Internet vermitteln) in Nordrhein-Westfalen auf, den Zugang zur Nutzung von zwei Internetseiten mit rechtsradikalem Inhalt im Rahmen des von ihnen vermittelten Nutzungsangebots zu sperren. Die dagegen gerichteten Klagen wies die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ab.

Zur Begründung führte das Gericht im wesentlichen aus, die Sperrungsverfügungen seien durch den Mediendienstestaatsvertrag und den Jugendmedienschutzstaatsvertrag gerechtfertigt. Auf beiden Internetseiten werde die Verfolgung und Ermordung der Juden im Nationalsozialismus verherrlicht bzw. verharmlost; auch würden Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Hakenkreuz usw.) verwendet. Maßnahmen zur Erschwerung des Zugriffs auf solche rechtsradikalen Internetangebote könnten auch gegenüber den hier betroffenen Access-Providern ergehen, da Maßnahmen gegenüber den in den USA ansässigen Internet-Providern, die diese Seiten inhaltlich gestaltet und ins Netz gestellt haben (sog. Content-Provider bzw. Service/Host-Provider) keinen Erfolg versprechen und die Sperrung technisch möglich und zumutbar sei.

Der zwischenzeitliche Zuständigkeitsübergang von der Bezirksregierung Düsseldorf auf die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen habe an der Rechtmäßigkeit der Sperrungsverfügungen nichts geändert

Az.: 27 K 5968/02 u.a.

Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf v. 14.06.2005

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