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OLG Düsseldorf: Schadensersatz bei rechtswidriger OEM-Office-Software

Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 15.02.2005 - Az.: I-20 U 126/04) hatte über den Umfang des Schadensersatz zu entscheiden, wenn die Beklagte rechtswidrige OEM-Office-Software von Microsoft verkauft.

Die Klägerseite verlangte Schadensersatz im Umfang nach den normalen Office-Lizenzen des bekannten Herstellers. Die Beklagte wandte ein, sie habe lediglich OEM-Versionen und keine Vollversionen vertrieben, so dass der Schadensersatz geringer anzusetzen sei.

"Im vorliegenden Fall gibt es mindestens zwei verschiedene Märkte für den Vertrieb der streitgegenständlichen Software. Zum einen wird "Microsoft Office Professional" (...) als Vollversion für PC-Einzelarbeitsplätze (...)vertrieben.

Zum anderen erfolgt die Vermarktung über unabhängige Händler, die die ursprünglich mit der Hardware auf den Markt gebrachten OEM-Versionen der Software an- und weiterverkaufen. Der (...) OEM-Markt ist kein illegaler Vertriebsweg. Wie der Bundesgerichtshof in seinem grundlegenden Urteil zu OEM-Versionen der Klägerin festgestellt hat (...), kann die Klägerin einem Händler, mit dem sie keine Vertragsbeziehungen unterhält, nicht vorschreiben, OEM-Software ausschließlich zusammen mit neuen PC zu verkaufen."


Und weiter:

"Der OEM-Markt für "Microsoft Office Professional" entwickelt sich unabhängig und läuft an den "offiziellen" Distributoren der Klägerin vorbei. Insofern ist es der Beklagten nicht verwehrt, sich OEM-Versionen auf dem freien Markt zu besorgen.

Bei der Schadensberechnung im Wege der "Lizenz"-Analogie sind dann die Preise solcher freien Versionen heranzuziehen. (...) Entscheidend für die Schadensberechnung ist (...) nicht der Preis für die Einzelhandelsversion der streitgegenständlichen Software, sondern der Preis für die OEM-Version."

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