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BGH: "Im Einzelnen ausgehandelt"

Für die Beurteilung einer vertraglichen Regelung ist es oftmals entscheidend, ob es sich um einen individuell zwischen den Parteien vereinbarten Vertrag handelt oder ob Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vorliegen. Im ersteren Fall gelten nämlich grundsätzlich weniger strengere Vorschriften, während im zweiten Fall das AGB-Recht (§§ 305 ff. BGB) zum Zuge kommt.

Nach § 305 Abs.1 BGB gilt das AGB-Recht nicht, wenn die Parteien die Vertragsregelungen "im Einzelnen ausgehandelt haben".

Nun hatte der BGH (Urt. v. 19.05.2005 - Az.: III ZR 437/04) zu entscheiden, was diese Formulierung in der Praxis genau zu bedeuten hatte.

Der Kläger hatte bei der Beklagten einen Vertrag unterschrieben. Dann legte die Beklagte noch ein zweites, gesondertes Schriftstück vor, in dem das Kündigungsrecht für den Vertrag ausgeschlossen wurde. Der Kläger fügte den Satz "Ich bin mit dem Ausschluß des Kündigungsrechts einverstanden" und unterschrieb auch dieses zweite Dokument.

Nach ständiger Rechtsprechung darf jedoch ein solcher Ausschluss des Kündigungsrechts nicht in AGB erfolgen.

Der BGH hat hier das Vorliegen von AGB bejaht und somit den Kündigungsausschlusses für unwirksam erklärt:

"Aushandeln" setzt nach der Rechtsprechung des BGH mehr als "Verhandeln" voraus. Der Verwender muß den in seinen AGB enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen; der Kunde muß die reale Möglichkeit erhalten, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen."

Und weiter:

"Im Hinblick darauf, daß der Kunde die reale Möglichkeit erhalten muß, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen, ist vielmehr (...)selbstverständliche (...) Voraussetzung (...), daß der Verwender die andere Vertragspartei über den Inhalt und die Tragweite der Klausel(...) im einzelnen belehrt hat (...) oder sonstwie erkennbar geworden ist, daß der andere Vertragspartner deren Sinn wirklich erfaßt hat.

Nur so ist auch gewährleistet, daß der Vertragsinhalt, den der vorformulierte Text ergibt, nicht nur vom Verwender, sondern ebenso vom Kunden in seinen rechtsgeschäftlichen Gestaltungswillen aufgenommen worden ist, also als Ausdruck seiner rechtsgeschäftlichen Selbstbestimmung und Selbstverantwortung gewertet werden kann (...)."

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