Es gibt ein neues Urteil in der R-Gesprächs-Problematik:
Landgericht Flensburg, Urteil v. 16.09.2005 - Az.: 7 S 18/05
(Leitsätze:)
1. Hat der Anschluss-Inhaber alles ihm Mögliche getan, um erhöhte Gebühren durch seine Kinder zu vermeiden (insb. 0190-Rufnummern sperren lassen), so ist er nicht zur Zahlung von R-Gesprächen verpflichtet.
2. Dies gilt insbesondere deswegen, weil die erhöhte Kostengefahr durch R-Gespräche in der Öffentlichkeit noch nicht hinreichend bekannt ist.
3. Die Eltern haften nicht nach den Prinzipien der Anscheins- oder Duldungsvollmacht für R-Gespräche ihrer minderjährigen Kinder.
http://www.r-gespraecheundrecht.de/urteile/Landgericht_Flensburg_20050916.html
Das Urteil ist eine Berufungsentscheidung und hebt damit das anderslautende Urteil der 1. Instanz (AG Schleswig, Urt. v. 11.01.2005 - Az.: 2 C 122/04) auf. Die Entscheidung wurde vom Kollegen RA Ostermeyer erstritten.
Hinweis:
Zu der rechtlichen Problematik von R-Gesprächen finden Sie unter www.R-GespraecheundRecht.de ausführliche Erläuterungen. Das Portal betreibt die Kanzlei Dr. Bahr.