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AG Hamburg: Keine Eilbedürftigkeit bei älteren Online-Beleidigungen aus Vorjahr

Das AG Hamburg (Beschl. v. 02.06.2005 - Az.: 7C C 73/05) hat entschieden, dass bei älteren, schon über einem Jahr zurückliegenden Online-Beleidigungen keine Eilbedürftigkeit mehr vorliegt und somit keine einstweilige Verfügung mehr möglich ist:

"Der Antragsteller hat einen Verfügungsanspruch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht.

Die von ihm als verletzend angesehene Äußerung in der Thread der Google-Group datieren aus dem letzten Jahr. Der Antragsteller hätte hiergegen schon lange im ordentlichen Verfahren vorgehen können.

Diese Möglichkeit steht dem Antragsteller im Übrigen nach wie vor offen.

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Verletzungshandlung nicht länger als 2 Wochen zurückliegt. Für Verletzungshandlungen im Internet gilt zunächst nichts anderes. Auch im vorliegenden Fall ist – auch in der ergänzenden Stellungnahme des Antragstellers - eine die Eilbedürftigkeit begründete Ausnahme nicht dargelegt."


Diese Entscheidung überrascht nicht wirklich.

Auch wenn die Frist von 2 Wochen sehr kurz bemessen ist und bei anderen Gerichten ein leicht längerer Zeitraum gilt, so entspricht die Ablehnung der einstweiligen Verfügung der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Versperrt ist dem Betroffenem jedoch nur die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung. Es bleibt ihm unbenommen, ein herkömmlichen Gerichtsverfahren zu betreiben, in dem die identischen Ansprüche geltend gemacht werden können. Dieses dauert dann aber wesentlich länger und wird nicht innerhalb weniger Tage wie die einstweilige Verfügung entschieden.

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