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VG Hamburg: Verjährung GEZ-Gebühren + Erstattung Anwalts-Kosten

Das VG Hamburg (Urt. v. 26.09.2005 - Az.: 16 K 5938/04 - PDF) hatte über die Verjährung von GEZ-Gebühren und über die Erstattung der Anwalts-Kosten zu entscheiden.

Die Klägerin, die durch die Kanzlei Dr. Bahr vertreten wurde, wurde im Jahre 2003 vom Norddeutschen Rundfunk (NDR), stellvertretend für die Gebühreneinzugszentrale (GEZ), aufgefordert, rückwirkend für die letzten 14 Jahre (!) GEZ-Gebühren nachzuzahlen.

Die Klägerin wandte dagegen ein, die Forderungen seien überwiegend nach § 4 Rundfunkstaatsvertrag (RfStV) verjährt, da lediglich die letzten 4 Jahre geltend gemacht werden dürften. Der NDR missachtete diese Argumentation und erließ einen entsprechenden Gebührenbescheid mit der Androhung der Vollstreckung innerhalb von 14 Tagen.

Die Klägerin nahm daraufhin anwaltliche Hilfe in Anspruch. Im anwaltlichen Widerspruch wurde noch einmal das Gleiche vorgetragen, was die Klägerin schon vorher alleine geltend gemacht hatte. Der NDR gab diesem Widerspruch urplötzlich überraschenderweise statt, verweigerte aber die Kostenerstattung für die außergerichtliche anwaltliche Vertretung.

Daraufhin reichte die Klägerin Klage auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten ein.

Zu Recht wie nun das VG Hamburg entschied:

"Im vorliegenden Fall war die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes (...) erforderlich. Zum einen fruchteten die Bemühungen der Klägerin um Aufhebung bzw. Änderung des Gebührenbescheides ohne anwaltliche Hilfe nichts.

Zum Zeitpunkt der Beauftragung der Anwaltskanzlei hatte die Klägerin bereits erfolglos in mehreren Schreiben ihre Rechtsauffassung dem Beklagten mitgeteilt. Ihre Hinweise (...) hatten jedoch (...) keine Berücksichtigung gefunden. Erst der von den Prozessbevollmächtigten verfasste Widerspruch führte zu einer Aufhebung des Gebührenbescheides (...)."


Die GEZ ist somit grundsätzlich nur berechtigt, die Gebühren der letzten 4 Jahren nachzufordern. Alle sonstigen Entgelte sind gem. § 4 RfStV verjährt.

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