Das VG Köln (Beschl. v. 19.09.2005 - Az: 11 L 1269/05) hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Bundesnetzagentur (ehemals: RegTP) die Zuteilung einer 118xy-Rufnummer widerrufen kann.
Der Inhaberin der Rufnummer wurden mehrere Verstöße gegen die Zuteilungsregeln vorgeworfen. Die 118xy darf grundsätzlich nur für Auskunftsdienste verwendet werden, d.h. Informationsdienste, die ausschließlich der Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift und zusätzlichen Angaben von Telekommunikationsnutzern dienen. Zwar ist die Weitervermittlung an eine erfragte Rufnummer erlaubt, diese erfragte Rufnummer muss jedoch auch direkt erreichbar sein.
Im vorliegenden Fall wurde schwerpunktmäßig ein Weitervermittlungsdienst an eine nicht direkt erreichbare Rufnummer angeboten, der pro Minute 2,22 EUR kostete. In örtlichen Telefonbüchern sowie in Online-Verzeichnissen fanden sich unter den Stichwörtern Straßenverkehrsamt oder Bahnhof Einträge von Ortsnetzrufnummern. Wurdenn diese Ortsnetzrufnummern angewählt, so erfolgt eine Bandansage, die zur Wahl der 118xy aufforderte.
Die Kölner Richter entschieden, dass eine solche Nutzung ein klarer Verstoß gegen die Zuteilungsregeln sei.
"Die Antragstellerin verstößt (...) insofern gegen die Zuteilungsregeln, als nach den Feststellungen der Antragsgegnerin die Rufnummer des Informationsdienstes, zu dem die Antragstellerin Anrufer weitergeleitet hat, nicht erfragbar war (...).
Die Antragstellerin verstößt darüber hinaus auch insofern gegen die Zuteilungsregeln, als der von ihr betriebene Auskunftsdienst nicht ausschließlich der Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift und zusätzlichen Angaben von Telekommunikationsnutzern dient, sondern zusätzlich Informationsleistungen erbringt.
Dies ergibt sich bereits aus der Art und Weise, in der Anrufe mit Bezug zur Kfz-Zulassung vom Auskunftsdienst behandelt werden. Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin besteht das Angebot der Auskunft in diesen Fällen lediglich im Angebot einer Weitervermittlung zum Informationsdienst über einen "Button", die Durchwahl kann dagegen nicht angegeben werden.
Für den Anrufer besteht daher keine Möglichkeit, den Informationsdienst über eine externe Rufnummer zu erreichen; aus seiner Sicht stellt sich die Informationsleistung daher als ein Angebot des Auskunftdienstleisters dar."
Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, ob der Betreiberin der 118xy-Rufnummer ein Verschulden vorzuwerfen sei, so das VG Köln weiter:
"Ob die Antragstellerin hinsichtlich des Verstoßes ein Verschulden trifft, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Sie ist verpflichtet sicherzustellen, dass die Zuteilungsregeln und die Auflagen zum Zuteilungsbescheid effektiv eingehalten werden; bloße "Bemühungen" genügen nicht. Dass sie hierzu - aus welchen Gründen auch immer - nicht in der Lage ist, zeigen die Testanrufe der Antragsgegnerin.
Die Antragstellerin verstößt darüber hinaus auch insofern gegen die Zuteilungsregeln, als der von ihr betriebene Auskunftsdienst nicht ausschließlich der Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift und zusätzlichen Angaben von Telekommunikationsnutzern dient, sondern zusätzlich Informationsleistungen erbringt.(...)
Unabhängig von der Glaubhaftigkeit dieser Aussage macht sie sich den Werbeeffekt dieser Eintragungen nämlich jedenfalls zunutze."